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4Ob1634/95•OGH 4Ob1634/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Peter N*****, vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Dr.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Karin L*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 15.Feber 1995, GZ 3 R 295/94-40, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung hängt von den vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht ab. Festgestellt ist, daß der Kläger den Mietzins von der Beklagten von Mai 1991 bis November 1992 angenommen hat, obwohl ihm bekannt war, daß Walter N***** das Unternehmen an die Beklagte veräußert hatte. Der Kläger hat auch zweimal, und zwar im Dezember 1991 und nach den Umbauarbeiten im Frühjahr 1992, von der Beklagten eine Mietzinserhöhung verlangt und auch erhalten. Erst während des Verfahrens hat er die Annahme weiterer Mietzinse verweigert und die seit April 1991 angenommenen Mietzinse rücküberwiesen.
Diesen Sachverhalt haben die Vorinstanzen rechtlich richtig dahin beurteilt, daß der Kläger die Beklagte schlüssig (§ 863 ABGB) als neue Mieterin anerkannt hat. Es ist daher unerheblich, ob die Beklagte schon mit der Übernahme des - vorübergehend wegen Umbauarbeiten stillgelegten - Unternehmens nach § 12 Abs 3 MRG aF in den Mietvertrag eingetreten ist und ob sie sich, wie das Berufungsgericht hilfsweise begründet hat, auch darauf berufen könnte, ihre Rechte von Walter N***** abzuleiten.
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