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11Os138/95(11Os139/95, 11Os141/95)•OGH 11Os138/95(11Os139/95, 11Os141/95)
11Os138/95(11Os139/95, 11Os141/95)Supreme CourtOct 3, 1995
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Simon H***** gegen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.März 1994, GZ 16 Vr 2473/93-6, sowie des Oberlandesgerichtes Graz (als Beschwerdegericht) vom 22.Juni 1994, AZ 10 Bs 253/94 und vom 27.Juli 1995, AZ 10 Bs 255/95 (= ON 8 und 11 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz den Antrag des Simon H***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Josef S*****, Felix S***** und Bruno B***** wegen § 302 Abs 1 StGB zurück, nachdem die Staatsanwaltschaft Graz eine Anzeige des Antragstellers am 31.Jänner 1992 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 22.Juni 1994, AZ 10 Bs 253/94
(= ON 8 des Vr-Aktes), und die dagegen neuerlich erhobene Beschwerde
mit Beschluß vom 27.Juli 1995, AZ 10 Bs 277/95 (= ON 11 des Vr-Aktes)
als unzulässig zurück, weil dem (statt des Staatsanwaltes einschreitenden) Privatbeteiligten gegen die Beschlüsse der Ratskammer - außer der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen steht (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).
Die von Simon H***** (der Sache nach) gegen den bezeichneten Ratskammerbeschluß erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist aus den angeführten Erwägungen ebenfalls unzulässig.
Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als nicht zulässig zurückzuweisen.
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