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6Ob1666/95•OGH 6Ob1666/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Johannes K*****, geboren am 5.Jänner 1978, infolge außerordentlichen Rekurses der väterlichen Großmutter E*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Dr.S.Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.Juli 1995, AZ 13 R 237/95 (ON 80), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 67.305 mwN), daß den nächsten Verwandten eines Minderjährigen ein Rekursrecht daher zuzubilligen ist, wenn die im Vordergrund stehenden Interessen des Pflegebefohlenen nicht anders in angemessener und zweckmäßiger Weise gewahrt werden können. Ein solcher Fall liegt hier keineswegs vor. Es steht dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen frei, beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, daß ein für den Minderjährigen vorteilhaftes Geschäft abzuschließen sei, an dem er selbst beteiligt ist und zu dessen Beurteilung das Pflegschaftsgericht ohne Beiziehung fachkundiger Hilfe nicht ausreichend in der Lage sein sollte.
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