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14Os134/95•OGH 14Os134/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1.März 1995, GZ 15 Vr 219/92-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R***** der Verbrechen (A) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB, (B/1) des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 (erster Fall) StGB und (B/2) der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (C/1) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (C/2) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (C/3) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nur den Schuldspruch wegen Betruges in den Urteilsfakten A I 1 bis 3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Den Antrag auf nochmalige Ladung der Zeugen Kurt K***** und Fritz P***** (S 363/VII) durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) ablehnen, weil diese Zeugen nach der Aktenlage (ON 36, 40, 43; S 291/VII) unbekannten Aufenthaltes sind und ein neuerlicher Ladungsversuch daher aussichtslos war.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Urteilsannahme, daß der Angeklagte jeweils über die tatsächliche Einkommenssituation der von ihm der Bank als redliche Vertragspartner vorgestellten Personen - wenn auch teilweise über einen Mittelsmann (S 445/VI) - informiert worden war und wußte, daß die der Bank vorgelegten und teilweise (A/I/2 und 3) gefälschten Gehaltsbestätigungen und sonstigen Unterlagen inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen (US 8, 9, 10 und 12), denkfolgerichtig aus den Aussagen der einzelnen Kreditnehmer vor der Sicherheitsbehörde (S 359 f, 445 f, 555 f/VI), insbesondere den darin wiedergegebenen Modalitäten bei der Initiierung und dem Abschluß der jeweiligen Kreditverträge ableitbar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie sich mit dem Einwand, mangels Täuschungsvorsatzes fehle es an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinwegsetzt.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die - lediglich für den Fall der "Verwerfung" der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogene - Berufung wird daher das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO).
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