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5Ob1572/95•OGH 5Ob1572/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte B*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Edwin B*****, vertreten durch Mag.Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (S 87.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.April 1995, GZ 2 R 127/95-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt - auch im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/143 - ausgesprochen, daß nach § 72 EheG die Einforderung eines einjährigen Unterhaltsrückstandes ab Klagseinbringung unabhängig davon zulässig ist, ob und wann der Schuldner in Verzug gesetzt wurde (JBl 1990, 800 = EFSlg 63.521; EFSlg 72.379). Die Entscheidung AnwBl 1994, 710 steht damit nicht in Widerspruch, weil darin zwar die Anspruchsvoraussetzungen Verzug oder Rechtsanhängigkeit angeführt werden, auf den in § 72 EheG genannten einjährigen Zeitraum aber nicht Bezug genommen wird.
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