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4Ob1606/95•OGH 4Ob1606/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Regina P*****, vertreten durch Dr.Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Friederike P*****, vertreten durch Dr.Fritz Müller und Dr.Michael Müller, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 319.800 sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.Mai 1995, GZ 1 R 103/95-44, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne oder nach unvollständiger Beweiswiederholung abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (stRsp 8 Ob 1/78; 8 Ob 57/81 uva). Ob das Berufungsgericht hätte die Beweise daher nur wiederholen müssen, wenn es Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gehabt hätte (s Kodek in Rechberger, ZPO § 488 Rz 2). Das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, ist eine im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung.
Die von der Klägerin behauptete Irreführung hat das Berufungsgericht bereits im zweiten Rechtsgang zu Recht verneint. Nach den Feststellungen hat das Ehegatte der Beklagten den Käuferinnenn geraten, sich bei der Gewerbebehörde zu erkundigen. Daß sie seinem Rat nicht gefolgt sind, können sie nicht der Beklagten anlasten.
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