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4Ob566/95•OGH 4Ob566/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, ***** wider die beklagten Parteien 1gasse 2/10, 2. Ibrahim E, vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 45 R 2017/95-30, den
Beschluß
gefaßt:
Die "außerordentliche Revision" der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die vom Zweitbeklagten dem Sinne nach geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (mangelnde Zustellung von Klage und Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.10.1995) verneint und damit inhaltlich einen Beschluß gefaßt (§ 473 Abs 1 ZPO). Berufungsgerichtliche Beschlüsse sind aber - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 519 ZPO abgesehen - unanfechtbar. Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist deshalb nach stRsp in 3. Instanz nicht mehr zu überprüfen (RZ 1976/116; SZ 54/190 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519 mwN aus der Rsp und Rz 2 zu § 503 ZPO). Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten, bei dem es sich in Wahrheit um einen Rekurs handelt, ist somit jedenfalls unzulässig.
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