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8ObA276/95•OGH 8ObA276/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Anton Svertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei R Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 151.408,48 netto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 1994, GZ 31 Ra 90/94-27, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Mai 1993, GZ 20 Cga 226/93p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- (einschließlich S 1395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen - trotz einiger, allerdings unwesentlicher Ungenauigkeiten in der Formulierung des berufungsgerichtlichen Urteiles - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei versucht mit diesen Revisionsgründen in Wahrheit unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das erstinstanzliche Verfahren nicht mangelhaft geblieben ist, weil es die beklagte Partei trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht unterlassen hat, geeignete weitere Beweise über die vom Kläger angeblich verursachten Schäden vorzulegen.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist großteils nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil er weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend zu erwidern:
Es trifft zu, daß keine ausdrückliche Negativfeststellung darüber vorliegt, daß der Schaden auf der Baustelle L***** nicht durch den Kläger als Bauleiter entstanden ist, sondern nur die Feststellung, daß der Bauherr nicht die gesamte geltend gemachte Werklohnforderung bezahlt hat, und daß Feststellungen über tatsächlich mangelhaft ausgeführte Arbeiten nicht getroffen werden können. Daraus ist aber für die für das Vorliegen des Schadens und der schuldhaften Verursachung durch den Kläger beweispflichtige beklagte Partei nichts gewonnen; ist der beklagten Partei nicht einmal der Beweis für das Vorliegen von Mängeln gelungen, kann selbstverständlich auch von keinem Verschulden des Klägers an solchen Mängeln ausgegangen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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