OGH 2Ob566/95

2Ob566/95Supreme CourtSep 14, 1995

Full text

OGH 2Ob566/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 3.1.1979 geborenen mj.Manuela R*****, und der am 23.3.1985 geborenen mj.Marlies R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Karl R*****, Angestellter, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Mai 1995, GZ 43 R 364,365/95-98, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.April 1995, GZ 7 P 170/93-93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß - und damit der erstrichterliche Beschluß - wird insoweit abgeändert, als die vom Vater für die beiden Minderjährigen für die Zeit vom 1.4.1993 bis 31.12.1993 insgesamt zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für die mj.M***** mit S

5. 350 und für die mj.M***** mit S 4.800 festgesetzt werden und das jeweilige Mehrbegehren von monatlich S 650 (Manuela) bzw S 200 (Marlies) abgewiesen wird.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete mit seinem Beschluß vom 4.4.1995 (ON 93) den Vater antragsgemäß, ab 1.4.1993 bis auf weiteres für die beiden in mütterlicher Obsorge befindlichen Minderjährigen insgesamt monatliche Unterhaltsbeiträge von S 6.000 (für M*****) und S 5.000 (für M*****) zu bezahlen. Es ging dabei von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters im Jahr 1994 von S 30.880 aus und erachtete nach der sogenannten Prozentmethode 20 % (für M*****) bzw 18 % (für M*****) der Unterhaltsbemessungsgrundlage als angemessen und im Unterhaltsantrag gedeckt.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters, der sich gegen eine Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit aussprach und nur die Regelbedarfssätze von S 4.350 (für M*****) und von S 3.800 (für M*****) zahlen wollte, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 (SZ 61/143) werde Unterhalt für die Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung zuerkannt. Angesichts der nur für die beiden Minderjährigen bestehenden Sorgepflichten des Vaters, der auf Grund der von ihm als richtig bezeichneten Gehaltsauskunft ON 91 im Jahr 1994 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 30.880 erzielt habe, seien die festgesetzten Unterhaltsbeiträge dem Vater wirtschaftlich noch zumutbar. Damit nähmen die Minderjährigen auch angemessen an den Lebensverhältnissen ihres Vaters im Sinne des § 140 Abs 1 ABGB teil.

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt.

Den Ausführungen der Vorinstanz über die Unterhaltsverpflichtung auch für die Vergangenheit und die in der Rechtsprechung durchgesetzte Anwendung der Prozentsatzmethode in Fällen, in denen mehrere Unterhaltspflichten konkurrieren und die (Begrenzung der) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht so sehr im Vordergrund steht, ist unter Hinweis auf die zu diesen Fragen herrschende Rechtsprechung (SZ 61/143 uva; ÖA 1994, 69; 3 Ob 531/92 uva) beizupflichten. Dagegen werden im Revisionsrekurs keine stichhältigen Argumente vorgebracht.

Den Vorinstanzen ist allerdings bei der ab 1.4.1993 vorgenommenen Unterhaltsfestsetzung mit dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, daß sie auf Grund der - in ihrer Richtigkeit nicht strittigen - Gehaltsauskunft des Dienstgebers des Vaters ON 91 nur das Jahr 1994 zur Ermittlung eines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens (von S 30.880) heranzogen und dieses Einkommen auch für die Zeit ab 1.4.1993 zur Anwendung brachten, während sich aus dieser Gehaltsauskunft für das Jahr 1993 ein der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Nettoeinkommen des Vaters von S 320.869,21, somit monatlich S 26.739 ergibt. In Anwendung der von den Vorinstanzen zutreffend ermittelten Prozentsätze von 20 % (für M*****) und 18 % (für M*****) sind daher für den Bemessungszeitraum vom 1.4.1993 bis 31.12.1993 die Unterhaltsbeiträge für die mj.M***** mit S 5.350 und für die mj. M***** mit S 4.800 festzusetzen und die entsprechenden Mehrbegehren abzuweisen. Dies ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit auch über das Vorliegen des außerordentlichen Rechtsmittels des Vaters wahrzunehmen.

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