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9ObA89/95•OGH 9ObA89/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Ing.Peter Pata und Dr.Franz Zörner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann A*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Auerspergstraße 11, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 65.448,51 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.März 1995, GZ 13 Ra 113/94-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Oktober 1994, GZ 20 Cga 158/93-14, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen einem wegen
Gesundheitsgefährdung kündigenden Arbeitnehmer ein
Abfertigungsanspruch zusteht, zutreffend dargelegt (vgl 9 ObA 93/88 =
RdW 1988, 359 = infas 1989 A 9; 9 ObA 7/92 = infas 1992 A 97; 9 ObA
75/92; 9 ObA 158/92 = infas 1993 A 36 = DRdA 1993/22 (Mosler); 9 ObA
203/92 = infas 1993 A 37 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die
Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten, daß es im Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz nicht darauf ankommt, daß er einen anderen Arbeitsplatz verlangt, sondern darauf ob ihm der Arbeitgeber einen solchen nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz nach Kenntnis von der Gesundheitsgefährdung angeboten hat. Soweit das Berufungsgericht dem Erstgericht zur Feststellung der Tatsache der Gesundheitsgefährdung noch ein weiteres Beweisverfahren aufgetragen hat, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, diesen Aufträgen nicht entgegentreten.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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