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9ObA85/95•OGH 9ObA85/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing.Peter Pata und Dr.Franz Zörner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Aversicherungsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr.Hans-Dieter O, Rechtsanwaltsanwärter, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1. S 46.441,80 sA und 2. S 66.455 sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1995, GZ 33 Ra 137/94-29, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Dezember 1993, GZ 4 Cga 80/93z (damit verbunden 4 Cga 122/93a)-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 7.605 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der leitende Angestellte der Landesstelle Wien dem Beklagten und Widerklagenden eine die klagende und widerbeklagte Partei bindende Zusage der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bei Zahlung der halben Abfertigung machte, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich anzumerken: Auch einer Feststellung, daß die faktische Geschäftsführung (auch Personalführung) nicht beim Verwaltungsausschuß sondern beim "Büro" der Beklagten lag, käme keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beklagte und Widerkläger hätte bei der Erklärung des dem "Büro" angehörigen leitenden Angestellten der Landesstelle Wien, für eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses bei Zahlung der halben Abfertigung zu "plädieren" bzw sich "dafür einzusetzen", ohne dem Beklagten und Widerkläger die einvernehmliche Auflösung bei Zahlung der halben Abfertigung zuzusagen, auch beim Rechtsschein eines in der faktischen Geschäftsführung begründeten für das Vorliegen einer Vollmacht sprechenden äußeren Tatbestands nicht von einer verbindlichen, die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtenden Zusage des leitenden Angestellten ausgehen können. Die Aussage des leitenden Angestellten, daß die halbe Abfertigung "kein Problem" sei, ändert nichts an der Unverbindlichkeit seiner persönlichen Verwendungszusage. Die allfällige Nichteinhaltung dieser, nicht in den Bereich der faktischen Geschäftsführung fallenden und damit auch nicht von der allfälligen Anscheinsvollmacht umfaßten Zusage konnte Ansprüche gegen die Klägerin und Widerbeklagte nicht begründen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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