The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Os131/95•OGH 14Os131/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 13 Vr 419/95 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Juli 1995, AZ 11 Bs 302/95 (= ON 47), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Herbert H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Dem seit 9. Mai 1995 in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten Herbert H***** wird in der seit 4. August 1995 rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Last gelegt.
Darnach habe er
A) in der Nacht zum 7. Mai 1995 in K***** fremde bewegliche Sachen in
einem nicht genau bekannten, 25.000 S jedoch nicht übersteigenden Wert, nämlich drei Kellnerbrieftaschen mit je 3.000 S Bargeld (in zT mit UV-Pulver präparierten Scheinen) dem Alois F***** dadurch, daß er die Eingangstür zu dessen Gasthaus "M*****" mit einem mitgebrachten schraubenzieherähnlichen Werkzeug und im Lokal eine versperrte Lade aufbrach, mithin durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B) am 30. August 1994 in B***** durch Aufstechen sämtlicher Reifen am
PKW VW Golf des Othmar G*****, wodurch ein Schaden in der Höhe von 5.000 S entstand, fremde Sachen unbrauchbar gemacht.
Die Hauptverhandlung ist auf den 14. September 1995 anberaumt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz der Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO) angeordnet.
Die dzt aktuelle Haftfrist endet am 5. Oktober 1995 (§ 181 Abs 3 StPO).
Die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt der Beschwerdeführer ausschließlich darin (§ 3 Abs 1 GRBG), daß er nach den Ergebnissen des Vorverfahrens des ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahls nicht mehr dringend verdächtig sei (§ 180 Abs 1 StPO).
Diesem Beschwerdevorbringen vermag der Oberste Gerichtshof - unvorgreiflich einer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - nach Prüfung der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Generalprokuratur in ihrer positiven Stellungnahme zur Grundrechtsbeschwerde, nicht zu folgen.
Die Verantwortung des Beschuldigten, die deutliche Kontaminierung seiner Brieftasche mit UV-Pulver könne daher rühren, daß er vom wahren Täter zuvor in Umlauf gebrachte präparierte Geldscheine in einem Kaffeehaus als Gewinn aus einem Automatenglücksspiel erhalten habe, wird durch die Angaben des Bedienungspersonals (S 71, 84, 101, 112, 145) nicht bestätigt. Die in Betracht kommenden Zeugen gaben übereinstimmend an, an den Beschuldigten keinen Gewinn ausbezahlt zu haben, vielmehr habe er am Nachmittag und Abend des Tattages (Tatzeit ca. 1.00 - 9.00 Uhr) seine ungewöhnlich hohen Spielverluste mit einer auffallenden Anzahl kleinerer Geldscheine bezahlt (S 70, 112). Damit gewinnt aber die spontan ausgesprochene Vermutung der Zeugin Renate P***** maßgeblich an Gewicht, daß die (zum Teil in der Kaffeehauskassa, zum Teil bei einem unbeteiligten Gast) sichergestellten präparierten Banknoten vom Beschuldigten eingewechselt worden sein dürften (S 71).
Die Zeugen Monika J*****, Bettina J***** und Wolfgang G***** vermögen hinwieder - wie auch die Generalprokuratur einräumt - dem Beschuldigten keineswegs ein lückenloses Alibi zu bieten, wozu kommt, daß selbst anscheinend exakte Zeitangaben von Zeugen - auf die es im gegebenen Fall besonders ankommt - nicht immer verläßlich sind und daher einer kritischen Überprüfung im Rahmen einer unmittelbaren Beweisaufnahme bedürfen.
Hält man schließlich hinzu, daß der Beschwerdeführer wegen Vermögensdelikten (insbesondere Einbruchsdiebstählen) vielfach vorbestraft ist, so erweist sich die qualitative Beurteilung des Tatverdachtes durch das Oberlandesgericht nach der derzeitigen Aktenlage im Ergebnis als zutreffend.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.