OGH 12Os78/95

12Os78/95Supreme CourtSep 7, 1995

Full text

OGH 12Os78/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 14.März 1995, GZ 34 Vr 1336/94-80, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Ehrlich-Rogner zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ludwig H***** wurde auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschworenen (anklagekonform) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Salzburg durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, indem er jeweils in der Hypobank - Filiale Vogelweiderstraße einen Trommelrevolver gegen den Kassier Franz B***** richtete, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen abgenötigt, nämlich (1) am 20. April 1994 durch die Aufforderung: "Überfall, Fünftausender, Tausender, Funfhunderter ins Sackl hinein tun", 77.000 S Bargeld; (2) am 18.Mai 1994 gegen 16.00 Uhr durch die Aufforderung: "Geld her, die großen Scheine" 148.500 S Bargeld.

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Durchführung ergänzender Erhebungen im Bahnhofsviertel", vor allem im Bereich des Autobusbahnhofs zur Ausforschung des - im Sinn der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als Täter in Betracht kommenden - "Doppelgängers" (115/III), stellte damit jedoch lediglich auf ein nach Lage des Falles vorweg nicht zielführendes Beweisanliegen ab, ohne eine entsprechend faßbare Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Die hochgradig vagen Angaben der Zeugin Sora W***** über das fallweise Auftreten eines dem Angeklagten äußerlich ähnlichen Mannes im sogenannten "Sandlermilieu" rund um den Bahnhof Salzburg (95 ff/III iVm 327 f/II) stellten insbesondere im Zusammenhang mit der Ergebnislosigkeit der bereits im Vorverfahren dazu veranlaßten eingehenden sicherheitsbehördlichen Nachforschungen (231 ff/II) keine taugliche Grundlage dar, die die Erwartung sachdienlicher weiterer Nachforschungen hätten rechtfertigen können.

Soweit sinngemäß eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach (dem Milderungsgrund - § 34 Z 11 StGB) verminderter Zurechnungsfähigkeit vermißt wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation darüber hinweg, daß gemäß § 316 StPO nur solche Umstände als Gegenstand entsprechender Zusatzfragen in Betracht kommen, die die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen. Diese Voraussetzung traf aber im relevierten Zusammenhang nicht zu.

Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, daß den Geschworenen die in §§ 327, 328 StPO eröffnete Möglichkeit, von sich aus die Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu begehren, vorenthalten worden wäre. Verwies doch die ihnen erteilte Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die gleichfalls ausgehändigte "Allgemeine Rechtsbelehrung" (StPO-Form RMB 1), der ihrerseits die zu Unrecht vermißte Instruktionspassage enthielt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB zwölf Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die Tatwiederholung und die (fünfzehn) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die "Persönlichkeitsstörung des Angeklagten" sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd wertete.

Auch die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung anstrebt, das Erstgericht habe das Gewicht der einschlägigen Vorstrafen über-, seine durch schwierige familiäre Verhältnisse geförderte persönliche Fehlentwicklung hingegen unterbewertet, erweist sich als nicht berechtigt.

Der nunmehr 50-jährige Angeklagte hat im Zusammenhang mit Vorverurteilungen bisher Freiheitsstrafen von insgesamt rund vierzehn Jahren verbüßt und unbeschadet dieser gravierenden Vollzugserfahrungen mit den hier urteilsgegenständlichen (jeweils unter Einsatz eines Trommelrevolvers zur Opferbedrohung verübten) schweren Raubtaten kapitales Tatunrecht in einem Kriminalitätsbereich verwirklicht, in dem (über die vorliegend als evident nicht näher erörterungsbedürftigen spezialpräventiven Belange hinaus) vor allem generalpräventiven Aspekten ein besonderer Stellenwert zukommt. Auf der Basis der im konkreten Fall aktuellen gesetzlichen Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren trägt daher das in erster Instanz ausgesprochene Strafausmaß den hier gegebenen Strafzumessungserfordernissen - dem Berufungsstandpunkt zuwider - auch aus der Sicht der nach dem gesetzlichen Strafzweck gebotenen angemessenen Unrechtsbewertung und Signalwirkung für potentielle Täterkreise in sachgerechter Weise Rechnung. Für die angestrebte Strafreduktion bleibt daher kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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