OGH 15Os116/95

15Os116/95Supreme CourtAug 31, 1995

Full text

OGH 15Os116/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mile D***** wegen des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1995, GZ 2 a Vr 5484/95-22 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der mazedonische Staatsangehörige Mile D***** des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 131 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.Mai 1995 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannten männlichen Personen als Mittäter fremde bewegliche Sachen im Wert von ca 45.000 S, nämlich einen Geldbetrag von 3.000 S, sowie Silbermünzen und Schmuck, dem Ehepaar Ing.Peter und Gertrude G***** durch Einbruch in deren Wohnstätte sowie durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegnahm, sich und seine Komplizen durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei diesem Diebstahl, auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Ing.Peter G***** anwendete, um seinen Komplizen die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Rechtsmittelantrag geht dahin, "das erstgerichtliche Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben", die Rechtsmittelschrift enthält jedoch keine Ausführungen in bezug auf den Grundtatbestand sowie die Qualifikationen nach §§ 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 und 2 StGB. Insoweit mangelt es der Beschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Umständen, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), was in diesem Umfang bereits zur Zurückweisung bei der nichtöffentlichen Beratung führen muß (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).

Inhaltliche Ausführungen enthält die Nichtigkeitsbeschwerde nur zur Qualifikation des Diebstahls als räuberisch nach § 131 StGB.

Das Schöffengericht gründete seine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer als erster und sodann auch seine beiden Komplizen mit Fäusten auf den sein Gesicht schützenden Zeugen Ing.Peter G***** einschlugen und es dem Angeklagten dabei auch darauf ankam, daß seine beiden Komplizen im Besitz der Beute bleiben, auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Ing.G*****; es schenkte der - Tätlichkeiten leugnenden - Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben (US 6).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Zeuge Ing.G***** sei nicht in der Lage gewesen, sich "in einer solchen Ausnahmesituation" die Gesichter von drei Beteiligten derart einzuprägen, daß er "Monate später" mit absoluter Sicherheit feststellen könne, welcher von den drei Tätern auf ihn eingeschlagen hat, und es sei für den Zeugen eine "visuelle Unterscheidung der Täter" deshalb auszuschließen, weil er sein Gesicht geschützt habe, ist darauf zu verweisen, daß der Zeuge den Angeklagten bereits rund zehn Minuten nach der Tat agnoszierte (S 31 und 34) und darstellte, daß dieser als erster der aus einem Fenster heraussteigenden drei Täter auf ihn zugerannt ist und auf ihn eingeschlagen hat (S 33, 142), der Zeuge den Angeklagten also beobachten konnte, bevor er noch Anlaß hatte, sein Gesicht zu schützen.

Mit diesen seinen Einwendungen unternimmt der Beschwerdeführer ebenso wie mit seiner weiteren Behauptung, seine Verantwortung sei glaubwürdig, und mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz nichts anderes als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.

Die zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).

Die Entscheidung über die gleichfalls erhobene Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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