The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os107/95•OGH 15Os107/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24.März 1995, GZ 12 Vr 1023/94-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gerald H***** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Februar 1994 in Hegyeshalom als Zollwachebeamter mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem konkreten Recht auf Verweigerung der Einreise solcher Ausländer, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht hat, indem er dem bosnischen Staatsangehörigen Krsto T***** für einen Betrag von 100 DM die Einreise gestattete, obwohl dieser weder ein Einreisevisum noch einen gültigen Reisepaß vorweisen konnte.
Das vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung ausgedehnte Anklagefaktum wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB (133) wurde vor Schluß des Beweisverfahrens "ausgeschieden" (158 unten), anstatt gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der (schriftlichen) Anklage zu beschränken und dem Ankläger die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.
Die gegen den Schuldspruch aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider enthalten die als (vermeintlich) unvollständig begründet angeführten Urteilsfeststellungen (US 5 unten: "Schließlich wurde T***** vom Angeklagten aufgefordert, ihm zu folgen" und "Der angeklagte Zollwachebeamte setzte seinen Kontrollgang durch den Zug fort, während T***** ihm auftragsgemäß folgte. Am Ende des Waggons fragte der Angeklagte T***** noch einmal nach Barmitteln, zumindest faßte T***** dies so auf. Er öffnete daraufhin wieder seinen Aktenkoffer und zeigte ihm den DM-100-Schein.
Der Angeklagte nahm den Schein an sich und stempelte den [richtig:
un-]gültigen Paß ab") lediglich im letzten Halbsatz ("... und stempelte den [un-]gültigen Paß ab") ein entscheidendes (weil für die Schuld maßgebendes) Kriterium, das jedoch im Eingeständnis des Angeklagten (99 ff, 138 unten) sowie in den vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussagen des Zeugen T***** und im Gutachten der Sachverständigen H***** eine tragfähige Grundlage findet (vgl US 7 ff).
Unter den gegebenen Umständen war daher das Erstgericht nicht gehalten, die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Aussagepassagen der Zeugen Hi***** und Z***** über Vorgänge bei der aktuellen Paßkontrolle näher zu erörtern, insbesondere in der Urteilsbegründung "auszuführen, warum die Aussagen der hiezu befragten Zeugen Gruppeninspektor Walter Hi***** und Revierinspektor Heinz Z***** übergangen wurden". Genug daran, daß es in einer Gesamtschau aller relevanten Verfahrensergebnisse (unter Einschluß der Zeugenaussagen His und Zs - vgl US 7 erster Absatz -) die zur Verwirklichung des inkriminierten Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente mit aktengetreuer, denkmöglicher und zureichender Begründung festgestellt hat.
Der behauptete formale Begründungsmangel haftet daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO mit der annähernd wortgleichen Wiederholung des Inhaltes der Mängelrüge Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem erstgerichtlichen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
In Wahrheit trachtet die Beschwerde mit ihrem gesamten Vorbringen lediglich nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die zum Nachteil des leugnenden Angeklagten ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.