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14Os107/95•OGH 14Os107/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sasa S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Cengiz A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 19.Mai 1995, GZ 23 Vr 386/95-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Cengiz A***** laut Punkt C/1 des Urteilssatzes sowie demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
III. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Cengiz A***** der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Innsbruck
A) mit Sasa S***** und Erkan K***** am 24.Jänner 1995 ein fremdes
Gut, das sie gefunden haben, nämlich Münzgeld im Betrag von 6.270 S und Zigaretten unbekannten Wertes, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
C) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind,
ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar
1. am 29.Mai 1994 mit dem diesbezüglich gesondert verurteilten Hüseyin Ö***** das Motorfahrrad Marke KTM mit dem Kennzeichen I 1088
Y der Sabine H*****, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen der Sperrvorrichtung verschafften;
2. am 25. oder 26.Oktober 1994 den PKW Marke Mazda 323 mit dem Kennzeichen I 3231 C des Manfred Z*****, wobei der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug (Verkehrsunfall mit Totalschaden) cirka 160.000 S betrug;
3. Anfang Oktober 1994 mit dem diesbezüglich gesondert verurteilten Erkan K***** den zu C/2 bezeichneten PKW;
E) mit Erkan K***** und Hüseyin Ö***** am 8. oder 9.Feber 1995
Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich Bargeld unbekannter Höhe, das Sasa S***** durch einen in den Frisiersalon C***** verübten Einbruchsdiebstahl erbeutete, an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Mit Recht macht er in seiner Mängelrüge (Z 5) geltend, daß der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen zum Schuldspruch C/1 unvollständig geblieben ist.
Das Schöffengericht stützte sich in diesem Punkt auf die - teils im Vorverfahren, teils in der Hauptverhandlung vom 2.März 1995 - abgelegten Aussagen der ua deshalb im Verfahren AZ 23 Vr 2.106/94 des Landesgerichtes Innsbruck gesondert verfolgten Erkan K*****, Emanuel R*****, Gerhard K***** und Hüseyin Ö***** sowie der Zeugin Hannelore S***** (S 164 f, 199 f, 203, 205, 223, 240 und 251 in ON 71), ohne auf die den Beschwerdeführer entlastenden, teilweise zur bisherigen Verantwortung im Widerspruch stehenden (S 205, 223 in ON 71) Angaben der Mitangeklagten Gerhard K*****, Hüseyin Ö***** und Helmut C***** (S 238, 243, 250 in ON 71) einzugehen. Eine mängelfreie Begründung hätte eine Auseinandersetzung mit diesem Beweisergebnis aber nicht nur wegen der stets leugnenden Verantwortung des Angeklagten (S 213, 239 in ON 71), sondern auch deshalb erfordert, weil jene Aussagen, auf die sich der Schuldspruch stützt, teils ersichtlich andere Fahrzeuge betreffen (S 199 f, S 240; vgl hiezu auch S 276 in ON 71), teils so ungenau sind, daß sie eine exakte Tatzuordnung zu Lasten des Angeklagten gar nicht zulassen (S 203, 223 f in ON 71).
In diesem Umfang und demzufolge auch in dem den Cengiz A***** betreffenden Strafausspruch war das Urteil daher sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5 a) einzugehen gewesen wäre.
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch offenbar unbegründet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) richtet sich (außerdem) gegen die Urteilsfeststellungen über die mangelnde Einwilligung des Eigentümers Manfred Z***** zur Ingebrauchnahme seines Fahrzeuges (zu C/2 und 3), den Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (zu A) sowie die Übernahme eines Beuteanteils (zu E). Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermochte der Angeklagte mit seinen Beschwerdeausführungen nicht zu erwecken.
Im noch übrigen Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Die Berufung ist durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390 a StPO.
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