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12Os109/95•OGH 12Os109/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef F***** und Alfred S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1; 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Josef F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.April 1995, GZ 5 Vr 180/95-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Alfred S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Alfred S***** wurde (II) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 10. und 20.Dezember 1994 in Graz Sachen im Wert von mehr als 25.000 S, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in Kenntnis der diese Strafdrohung begründenden Umstände an sich gebracht hat, indem er die von Josef F***** durch einen Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schmuckstücke der Firma M***** im Wert von 26.562 S (I/1b) als Pfand übernahm.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.
Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (US 11) leiteten die Tatrichter - ohne Widerspruch gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung - unter ausdrücklicher Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers - nicht nur aus dessen guten Kontakten zu Josef F***** und der dadurch bedingten Kenntnis vom einschlägig belasteten Vorleben seines Bekannten, seiner Arbeits- und Einkommenslosigkeit nach Entlassung aus der (letzten) Strafhaft am 5.Dezember 1994 sowie den "eher schlechten" finanziellen Verhältnissen seiner Lebensgefährtin ab, sondern sie stützten sich dabei auch auf die mit dieser Einkommenssituation unvereinbar kurze Frist für die Pfandeinlösung, die Modalitäten bei Übergabe der Schmuckstücke und deren "Menge, Art und Neuwertigkeit" (US 14 f).
Mit dem (jeweils) bloßen Hinweis auf die in subjektiver Hinsicht nicht geständige Verantwortung des Angeklagten S***** und die diesen insoweit nicht belastenden Angaben des Josef F***** - von letzteren ist das Erstgericht im übrigen ohnehin ausgegangen (US 16) - führt die Beschwerde die auf die Behauptung offenbar unzureichender Begründung gestützte, die angeführten Begründungselemente jedoch zur Gänze ignorierende Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig aus und vermag damit auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der in subjektiver Beziehung tragenden Urteilsannahmen zu erwecken.
Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit dem Einwand, das Schöffengericht beschränke sich bei Feststellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf die bloß substanzlose Wiedergabe der verba legalia, die sachliche Fundierung dieser Konstatierung (siehe oben iVm US 11) übergeht, im übrigen aber unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite argumentiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitangeklagten Josef F***** ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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