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6Ob1637/95•OGH 6Ob1637/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 12. Juni 1907 geborenen Irene S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch den von ihr als Verfahrensvertreter bekanntgegebenen Enkel William C*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.April 1995, AZ 44 R 327/95(ON 32), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Betroffene wendet sich nur gegen die Sachwalterbestellung an sich, nicht aber dagegen, daß ihr statt ihres Enkels ein anderer Sachwalter bestellt worden ist. Nach den Feststellungen ist die Betroffene jedoch zufolge ihrer senilen Demenz im Rahmen eines cerebralen Abbauprozesses psychisch krank und überdies mehrfach behindert (ausgeprägte Altersschwerhörigkeit, Sehschwäche, Bettlägrigkeit, Inkontinenz); sie ist auch nicht mehr in der Lage, Vollmachten zu erteilen (SV-Gutachten ON 24 S 71). Bei dieser Sachlage sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters (§ 273 Abs 1 ABGB) unabhängig davon gegeben, ob die von der MA 12 angezeigten Schwierigkeiten bei der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen in der Vergangenheit zutrafen oder nicht.
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