OGH 13Os107/95(13Os108/95)

13Os107/95(13Os108/95)Supreme CourtAug 16, 1995

Full text

OGH 13Os107/95(13Os108/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniela R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Mai 1995, GZ 4 d Vr 14144/94-24, und die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Daniela R***** wurde (zu 1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und (zu 2) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft sie den Schuldspruch (zu 1) wegen des genannten Verbrechens, wonach sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider in der Zeit von Frühjahr 1993 bis zum 17.Juni 1994 dem abgesondert verfolgten Robert K***** eine nicht mehr genau feststellbare, jedenfalls große Menge Heroin überlassen und in Verkehr gesetzt hat.

Der vom Verteidiger der geständigen Angeklagten (S 151) behauptete Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) liegt nicht vor.

Die Feststellungen, daß einerseits K***** vom Geld der Angeklagten Heroin erworben und dieser auch anschließend überlassen hat, als auch andererseits, daß die Angeklagte von ihrem Geld erworbenes Heroin an K***** weitergegeben hat, sind ohne Widerspruch und durch die Aussagen der beiden Genannten, wonach sie sich wechselseitig mit Heroin versorgten, welches von dem von der Angeklagten verdienten Schandlohn stammte, belegt (siehe S 41, 55 f, 61, 95, 105 und 153).

Unrichtig ist die Beschwerdebehauptung, daß nur K***** Heroinkäufer war; im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, daß auch sie selbst Heroin gekauft hat (S 153). Das Schöffengericht traf seine Feststellungen eben in diesem Sinn (US 5).

Wenn auch die genaue Menge des von der Angeklagten weitergegebenen Heroins nicht mehr feststellbar war, zumal auch sie Konkretes darüber nicht deponierte, so konnte doch - gestützt auf ihre und die Angaben ihres Lebensgefährten - mängelfrei festgestellt werden, daß die solcherart weitergegebene Menge Heroin die im § 12 Abs 1 SGG genannte jedenfalls übersteigt (US 5 und 7). Eine Undeutlichkeit des Urteils liegt somit nicht vor.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufung und die Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

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