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11Os96/95•OGH 11Os96/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul Michael S***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Beteiligter nach §§ 11, 13, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22.März 1995, GZ 38 Vr 2428/94-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul Michael S***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Beteiligter nach §§ 11, 13, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt. Unter anderem wurde gemäß § 19 Abs 1 lit a und Abs 3 FinStrG auf eine Wertersatzstrafe von 200.000 S erkannt.
In der vom Privatbeteiligten (Hauptzollamt Linz) ausschließlich auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten und nur gegen den letztbezeichneten Ausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde wird indes kein Nichtigkeitsgrund dargetan.
Mit der Kritik an den vom Schöffengericht seiner Strafbemessung zugrundegelegten Strafbemessungstatsachen wird nämlich kein materiellrechtlicher Verstoß gegen Strafbefugnis- und -bemessungsvorschriften im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich eine im Rahmen der Strafbefugnis getroffene Ermessensentscheidung bekämpft. Das Vorbringen wird daher lediglich bei der Erledigung der Berufung zu beachten sein (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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