OGH 6Ob1553/95

6Ob1553/95Supreme CourtApr 6, 1995

Full text

OGH 6Ob1553/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Josef H*****, vertreten durch Dr.Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagten Parteien 1.) Anna B*****, 2.) Dipl.Ing.Klaus H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 700.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 4.Jänner 1995, AZ 3 R 509/94 (ON 22), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht aus dem Titel des Schadenersatzes einen entgangenen Gewinn ("Reinerlös aus Produktion und Vertrieb von monatlich mindestens netto S 50.000,--") geltend. Die Beklagten als Vermieter hätten durch ungerechtfertigte Interventionen bei der Gewerbebehörde sowie durch eine Unterbrechung der Wasserversorgung den Betrieb des Klägers behindert und letztlich die Stillegung des Betriebes im November 1991 verschuldet.

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang wurde in der Zeit der behaupteten schadensstifenden Handlungen der Beklagten der Betrieb nicht vom Kläger sondern von einer Gesellschaft mbH geführt. Eine Übertragung des Möbelbetriebes der Gesellschaft mbH an den Kläger wurde nicht festgestellt.

Ein Schaden in Form entgangenen Gewinns wäre im Vermögen der Gesellschaft mbH entstanden. Zur Legitimation des Klägers, einen solchen Schaden geltend zu machen, wurde nur behauptet, daß für den Fall, daß der Kläger Mieter, nicht aber Inhaber des Gewerbebetriebes gewesen sei, "er als Vertragspartner der Beklagten zur Geltendmachung der Schäden legitimiert sei," weil "im Innenverhältnis Schadenersatzverpflichtungen des Klägers gegenüber allfälligen Betreibern des Betriebes bestehen" (S 12 zu ON 12). Das Berufungsgericht hat zutreffend dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung des Rechtsgrundes für eine Schadenersatzverpflichtung des Klägers als unschlüssig qualifiziert. Eine Zession wurde nicht behauptet. Selbst in der Revision führt der Kläger nicht konkret aus, worauf sich seine Haftung gegenüber dem Nachmieter stützen könnte. Eine solche wäre bei ausdrücklicher Haftungsübernahme für Schäden aus Vertragsverletzungen der Vermieter denkbar, wenn also der Kläger ein vertragsgemäßes Verhalten der Vermieter garantiert hätte. Ansonsten fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Annahme einer Haftung für fremdes Verschulden. Der Betriebsinhaber könnte seine Ansprüche nur gegen den Vermieter geltend machen, ohne besondere Vertragsgrundlage aber nicht gegen den Mieter. Dieser haftete nur für die Durchsetzbarkeit der überlassenen Rechte. Daß die Gesellschaft mbH die Verletzung ihrer Nutzungsrechte durch die Beklagten nicht durchsetzen hätte können, wurde nicht einmal behauptet.

Eine Haftung ex delicto für das Verschulden Dritter entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger den Umstand, daß das Berufungsgericht das Leistungsbegehren nur für die Zeit von Februar 1991 bis März 1992, nicht aber über den weiteren Zeitraum bis 30.5.1994 beurteilt habe. Wohl hat der Kläger in der Tagsatzung eine Klagsänderung dahin formuliert, daß "der Zeitraum für welchen der Schadenersatz geltend gemacht wird, nunmehr im Sinne der Parteiaussage des Klägers vom 7.2.1991 bis zum heutigen Tage ausgedehnt" werde (S 12 zu ON 15). Aber auch in Ansehung des erweiterten Zeitraumes hat der Kläger weder seine persönliche Übernehmereigenschaft, noch einen Übergang von Schadenersatzansprüchen der Betriebsinhaberin wegen eines von den Beklagten zu vertretenden Produktionsausfalles, noch aber auch konkret eine Grundlage für seine Einstandspflicht gegegenüber der Betriebsinhaberin behauptet.

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