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2Ob1514/95•OGH 2Ob1514/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helga H*****, vertreten durch Dr.Alfred Thewanger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner, Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 27. Februar 1995, GZ 5 R 102/94-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß die (während eines Aufteilungsverfahrens erhobene) Klage eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen auf Räumung der Ehewohnung, die gemäß § 81 Abs 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, unter § 235 Abs 1 AußStrG fällt, weil es sich um einen Anspruch "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens" handelt, ergibt sich klar und eindeutig aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang des Gesetzes sowie den Gesetzesmaterialien (vgl den Ausschußbericht in MGA 302 § 235 AußStrG Anm 3), sodaß keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
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