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11Os17/95•OGH 11Os17/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza O***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.September 1994, GZ 11 d Vr 387/94-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, und des Vertreters des Zollamtes Wien, Rat Mag.Hacker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe aufgehoben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza O***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a (richtig: § 35 Abs 1), 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit von April bis Juni 1983 in Spielfeld, Bezirk Leibnitz, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Holzschnitzereien, vorsätzlich unter der Verletzung einer ihn gemäß § 48 Abs 1 ZollG als Gewahrsamsträger treffenden zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem er die genannten Gegenstände bei zumindest vier Einreisen per Autobus aus Jugoslawien in das österreichische Zollinland einführte, ohne sie dem diensthabenden Zollbeamten zu deklarieren, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Er wurde hiefür (ua) gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von S 53.700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; die Wertersatzstrafe wurde "gemäß §§ 26 FinStrG, 43 StGB" unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz bekämpft den letztbezeichneten Ausspruch mit einer nominell auf die Z 10 (der Sache nach Z 11) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Darin wird vom Zollamt zutreffend gerügt, daß das Erstgericht - wie es in der Urteilsbegründung (US 6) übrigens selbst einräumt - rechtsirrig die Wertersatzstrafe bedingt nachgesehen hat; ist doch gemäß § 26 Abs 1 letztem Satz FinStrG die bedingte Nachsicht einer solchen Strafe nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1988) zulässig.
Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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