OGH 5Ob524/94

5Ob524/94Supreme CourtMar 28, 1995

Full text

OGH 5Ob524/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried D***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 360.342,78 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18.Jänner 1994, GZ 4 R 142/93-39, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29.März 1993, GZ 6 Cg 374/91-33, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 56.103,- (darin S 7.350,50 Umsatzsteuer und S 12.000,- sonstige Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines restlichen Kaufpreises von S 360.342,78 s.A. für eine gelieferte EDV-Anlage. Allfällige noch auftretende Mängel seien auf Manipulationen der beklagten Partei zurückzuführen bzw. handle es sich ausschließlich um bei Vertragsabschluß erkennbare, somit vom Käufer akzeptierte oder zumindest nicht rechtzeitig gerügte Fehler.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage mit der primären Begründung, die Werklohnforderung sei vor allem deshalb noch nicht fällig, weil die Anlage trotz wiederholter Verbesserungsversuche zahlreiche - von der klagenden Partei wiederholt anerkannte (im einzelnen angeführte) - Mängel aufweise. Sollte die klagende Partei weiterhin die Behebung der Mängel verweigern oder hiezu nicht in der Lage sein, so behalte sich die beklagte Partei den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich vor (ON 2).

Im Laufe des Verfahrens (Seite 32 des Protokolls ON 29) bestritt die beklagte Partei das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages mit der Begründung, es sei keine Einigung über den Kaufpreis erfolgt.

Die klagende Partei sei vereinbarungsgemäß verpflichtet, eine ordnungsgemäß funktionierende Konfiguration herzustellen. Sollte dies allenfalls nicht möglich sein, so wäre die beklagte Partei in einem Irrtum gewesen, der von der klagenden Partei veranlaßt worden sei bzw ihr ebenfalls hätte auffallen müssen. Es werde daher der Vertrag auch wegen Irrtums angefochten und die Aufhebung begehrt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

In den Jahren 1989/1990 ging die klagende Partei - wie andere Computerhersteller auch - vom Direktvertrieb ihrer Produkte ab und (wiederum) dazu über, Partner zu suchen, welche den Vertrieb an den Letztverbraucher übernehmen. Die Idee dabei war, für jede geeignet erscheinende Branche einen solchen Partner zu finden, der dann eine auf die spezifische Branchengegebenheiten zugeschnittene Anlage (Hardware und Software) präsentieren und zur Lieferung anbieten können sollte. Als der für Oberösterreich zuständige Außendienstverkäufer der klagenden Partei (Johann H*****) gehört hatte, daß der Autohändler D***** mit seiner EDV-Anlage nicht mehr zufrieden sei (zu geringe Leistung und Kapazität vor allem im Hinblick auf eine geplante Geschäftserweiterung), nahm er von sich aus Anfang des Jahres 1990 mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei (Gottfried D*****) Kontakt auf und schlug ihm vor, daß von der klagenden Partei UNIX-Geräte zur Probestellung bei der Fa.D***** aufgestellt würden und daß die klagende Partei - was bisher in Österreich von der klagenden Partei noch nie versucht worden sei - die bei der beklagten Partei vorhandene Software im Verhältnis 1 : 1 auf die UNIX-Anlage überträgt (= Portierung); und zwar um dann bzw. damit die (erwünschte) höhere Kapazität bzw. Leistung der UNIX-Geräte (drei bis vierfacher Durchsatz) unter Beweis zu stellen. Gottfried D***** war mit dieser Teststellung, deren Ergebnis eine einwandfrei arbeitende schlüsselfertige Anlage sein sollte, schließlich einverstanden, zumal ihm Johann H***** über den beabsichtigten Abschluß eines Händlervertrages relativ hohe Rabatte (von den Listenpreisen) in Aussicht gestellt hatte. Der einzige Grund, warum sich Gottfried D***** mit der Absicht zur Anschaffung einer neuen EDV-Anlage getragen hatte, war die zu gering gewordene Leistung bzw. Kapazität der vorhandenen MAI-Anlage. Die Software (ebenfalls ein MAI-Produkt) ist nämlich völlig fehlerlos und problemlos auf der MAI-Anlage gelaufen; genauso die beiden MAI-Drucker.

Es bestand beiderseits die Absicht bzw. wurde sogar darüber hinaus beiderseits die Verpflichtung eingegangen, daß im Falle einer erfolgreichen Probestellung die gesamte - insbesondere durch die Portierung des vorhandenen Programmes - spezifisch gestaltete EDV-Anlage zu den Bedingungen des gleichzeitig abzuschließenden Händlervertrages von der beklagten Partei gekauft werde, wobei aber einvernehmlich und unabhängig vom Wortlaut des zu unterfertigenden Standardvertragsformulars die Tätigkeit der beklagten Partei als "Händler" sich darauf beschränken sollte, die (funktionierende) Anlage zu Demonstrationszwecken zur Verfügung zu halten und Branchenkollegen als Käufer zu gewinnen bzw. die einschlägige branchenspezifische Software (über welche die klagende Partei ja nicht verfügte und welcher Teilbereich von der Fa.S***** betreut werden sollte) mitzuverkaufen. Mit der Auslieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme jener Geräte, die dann über die beklagte Partei als Händler verkauft würden, sollte die beklagte Partei aber nichts zu tun haben; sie war - nach beiderseitiger Einschätzung - dazu auch gar nicht in der Lage.

Johann H***** sagte dem Geschäftsführer der beklagten Partei außerdem zu, daß die beiden vorhandenen Drucker so in die neue Anlage integriert würden, daß sie genauso problemlos wie in der alten Anlage arbeiten würden bzw. hat die klagende Partei damit eine ausdrückliche Verpflichtung, für einen derartigen Erfolg zu sorgen, übernommen. Johann H***** traf diese Absprache - wie zahlreiche andere auch - als der zunächst einzige Vertreter der klagenden Partei. Er war erklärtermaßen nur zum Abschluß des schriftlichen Händlervertrages nicht befugt (dieser Akt war der Zentrale in Wien vorbehalten). Dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde aber (seitens der klagenden Partei) nie auch nur angedeutet, daß mit Johann H***** getroffene Vereinbarungen für die klagende Partei nicht verbindlich wären.

Im Juli 1990 wurde die zur Probestellung vorgesehene Hardware zur beklagten Partei (nach S*****) gebracht und von der klagenden Partei bzw. von der von dieser beauftragten P***** GesmbH in Wels (unter schließlicher Mithilfe eines Mitarbeiters der Sgesellschaft mbH) installiert. Mitte August 1990 begann die Fa.S - ebenfalls im Auftrag und auf Rechnung der klagenden Partei - die Portierung des MAI-Programmes durchzuführen. Diese Arbeiten (bei denen es notwendig wurde, daß Mitarbeiter der Fa.S***** verschiedene Kabel einsteckten bzw umsteckten) waren am 16.11.1990 abgeschlossen. Die beklagte Partei arbeitete ab diesem Zeitpunkt mit der Anlage im Echtbetrieb, wobei aber immer wieder verschiedenartige Fehler auftraten und bis heute auftreten. Eine vorbehaltslose Übernahme der Anlage durch die beklagte Partei ist nie erfolgt.

Wegen der ständig auftretenden Mängel nahmen sowohl die Fa.S***** als auch die klagende Partei Verbesserungen oder zumindest Verbesserungsversuche vor (unmittelbar im Auftrag der beklagten Partei vorgenommene Reparaturversuche erfolgten erstmals im Februar 1992). Mit Schreiben vom 12.6.1991 weigerte sich die klagende Partei schließlich, "an den gewünschten Änderungen und Verbesserungen zu arbeiten", wenn nicht der aushaftende Saldo (= Klagsbetrag) bezahlt würde.

Obwohl somit Ende des Jahres 1990 die Anlage noch nicht fehlerfrei lief und die auch heute noch gegebenen Mängel bestanden (mit Ausnahme der erst am 21.12.1990 begründeten weiteren Verpflichtung laut Punkt 2 der Beilage ./E) - auch wenn diese Mängel zum Teil damals noch nicht aufgetreten und somit erkannt worden waren - wollte die klagende Partei (insbesondere auch ihr Bereichsleiter für Handel und Industrie Dkfm.Erich P*****) unbedingt noch vor Abschluß des Geschäftsjahres 1990 den Vertrag mit der beklagten Partei zum Abschluß bringen. Aus diesem Grunde führten am letzten noch möglichen Tag für einen Vertragsabschluß im Jahre 1990, nämlich am 21.12.1990 sowohl Johann H***** als auch Dkfm.Erich P***** zahlreiche Telefonate mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei, um ihn zu einem sofortigen Vertragsabschluß zu bewegen. An sich wollte Gottfried D***** damit noch zuwarten, weil es noch zu oft und zu viele Probleme mit der Anlage gegeben hatte (und auch die MAI-Drucker noch nicht - erfolgreich - angeschlossen waren); dies war auch der Grund dafür, daß Gottfried D***** den ihm übergebenen (und von ihm bereits am 1.12.1990 unterschriebenen) Händlervertrag noch nicht an die klagende Partei (zur Gegenzeichnung durch die Zentrale in Wien) zurückgeschickt hatte.

Dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde aber von den Mitarbeitern der klagenden Partei ausdrücklich zugesichert, daß alle von ihm zur Sprache gebrachten (bis dahin aufgetretenen) Mängel behoben würden. Unter anderem hatte Gottfried D***** darauf hingewiesen, daß die beiden Drucker in der neuen Anlage nicht einwandfrei funktionieren, auf Probleme mit der Terminal-Emulation und dem Modem hingewiesen, den "Kabelsalat" beanstandet sowie daß die portierte Software einige Unzulänglichkeiten aufweise, wie beispielsweise, daß im Teilstamm in das Feld 23 ein Fixbetrag hineingeschrieben würde. Auf Grund dieser nunmehr gemachten Zusagen und auf Grund des weiteren Umstandes, daß insbesondere Dkfm. P***** nicht einmal angedeutet hatte, daß mit Johann H***** getroffene Vereinbarungen dann hinfällig sein sollten, erklärte sich Gottfried D***** schließlich zu einem Vertragsabschluß namens der beklagten Partei bereit. Am 21.12.1990 wurde ein von Dkfm. P***** formuliertes Schreiben von Dkfm. P***** und Johann H***** einerseits bzw. von Gottfried D***** andererseits unterfertigt (Übermittlung der jeweiligen Schriftakte durch Telefax). Dieses Schreiben hatte unter anderem folgenden Wortlaut: "Sehr geehrter Herr D*****! Wir freuen uns, daß wir uns telefonisch über die Bestellung der bei Ihnen installierten EDV-Ausstattung DPX/2 320, PC-Kassa und EISA-PC einigen konnten und halten die zusätzlich zu dem übergebenen Partnervertrag und Maschinenverzeichnissen folgende Vereinbarung fest: 1. Die zugesagte Gutschrift von ÖS 50.000,00 wird auf ÖS 65.000,00 erhöht.

2. Statt der im Maschinenverzeichnis enthaltenen Kabel liefern wir nach den Erfordernissen eine gleiche Anzahl kürzerer Anschlußkabel zwischen System DPX und Wandsteckdosen um brutto ÖS 27.000,00, fällig beim 1. DPX-Folgeauftrag. 3. ............... Die Faktura für sämtliche Elemente erhalten Sie umgehend mit Dezemberdatum 1990" (Beilage./E).

Die beklagte Partei hätte diesen Vertrag jedenfalls dann nicht abgeschlossen, wenn ihr nicht die relativ hohen Rabatte von den Listenpreisen zugesagt worden wären; nämlich jene Rabatte, wie sie sich aus dem Standard-Rahmenvertrag ersehen ließen (wobei hinsichtlich der Zentraleinheit anstelle eines 33 %ige Rabattes sogar ein 45 %iger Rabatt zugesagt worden war). Gottfried D***** hat den (in seinem Besitz befindlichen) Rahmenvertrag (Partnerschaftsvertrag, Händlervertrag) erst im Februar 1991 an Johann H***** übergeben. Zuvor hatte Gottfried D***** in dem Vertragsformular verschiedene Streichungen vorgenommen, welche die klagende Partei - als nicht der getroffenen Vereinbarung entsprechend - nicht akzeptierte. Aus diesem Grunde unterblieb die Gegenzeichnung durch die klagende Partei.

Am 22.12.1990 hat die Klägerin eine Faktura über die vertragsgegenständliche Lieferung (wobei die Rabattsätze des schriftlichen Händlervertrages berücksichtigt wurden, nicht aber der mündlich vereinbarte Rabattsatz von 45 %) ausgestellt und der beklagten Partei übersandt. Nachdem der Händlervertrag (wegen der eigenmächtigen Streichungen seitens der beklagten Partei) nach Einschätzung der klagenden Partei aber nun doch nicht zustandegekommen war (siehe Beilage./D), nahm die klagende Partei den Standpunkt ein (und nimmt ihn noch immer ein), daß dennoch ein Kaufvertrag hinsichtlich der gelieferten Geräte bestehe, wobei der Kaufpreis aber so zu errechnen sei, daß vom Listenpreis nicht bis zu 45 % Rabatt gewährt werden, sondern nur 20 % (auf alle Geräte). Eine Einigung zwischen den Parteien über einen derartigen Rabattsatz (und damit über den nunmehr begehrten Endkaufpreis) hat es nie gegeben.

Den nach dieser (nunmehrigen) Berechnungsmethode sich ergebenden Kaufpreis von S 660.342,78 forderte die klagende Partei mit Schreiben vom 2.5.1991 (= letzte Mahnung bei Zahlung bis 15.5.1991) ein. Die Teilzahlung von S 300.000,- erfolgte unmittelbar danach.

Die von der klagenden Partei an die beklagte Partei (bisher) gelieferte Anlage, welche also von der Klägerin installiert und adaptiert wurde, weist - trotz wiederholter (und nur zum Teil erfolgreicher) Mängelbehebungsversuche nach wie vor folgende - zum Teil erst nach geraumer Zeit erstmals wahrnehmbare - Mängel (auch im Sinne von Abweichungen von gemachten Zusagen) auf:

Die am 21.12.1990 zugesagten kürzeren Anschlußkabel (welche von der beklagten Partei erst anläßlich des ersten Folgeauftrages bezahlt werden sollen) wurden nicht geliefert. Die ursprünglich (von der klagenden Partei oder von einem ihrer mehreren Erfüllungsgehilfen) verwendeten Kabel liegen in einem wirren Haufen auf dem Boden, sind nicht beschriftet und zum Teil fehlerhaft (mangelhafte Isolierung). Die vorhandenen MAI-Drucker sind nicht oder nicht so an die Gesamtanlage angeschlossen bzw. in diese integriert, daß sie einwandfrei arbeiten. Letzteres gilt vor allem für den 300 Zeilen-Drucker, da die beklagte Partei den Problemen mit dem 150 Zeilen-Drucker (vorderhand) dadurch ausgewichen ist, daß sie ein derartiges Gerät von der klagenden Partei bezogen hat (welches Gerät offenbar ebenfalls Prozeßgegenstand ist). Außerdem liegen verschiedene (behebbare) Softwarefehler vor, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Portierungsfehler zurückzuführen sind. Von diesen mehreren Fehlern sind zwei als schwerwiegend anzusehen, und zwar daß beim Teilestamm ein fehlerhafter Bestand bei Vornahme einer Inventur aufgezeigt und daß in Feld 23 (Lieferantenpreis) - nach wie vor - immer die gleiche Zahl (nämlich 21035,76) eingeschrieben wird.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Klagebegehren mangels Fälligkeit des restlichen Werklohnes (wegen Nichtbehebung der vorhandenen Mängel) abzuweisen sei. Zu demselben Ergebnis komme man auch, wenn man vom Nichtzustandekommen eines Vertrages (mit dem von der klagenden Partei behaupteten Inhalt) oder vom Vorliegen von Irrtumsanfechtungsgründen ausginge.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Der Ansicht der beklagten Partei, mangels Einigung über den Kaufpreis sei kein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen, könne nicht gefolgt werden. In der Vereinbarung vom 21.12.1990 werde ausdrücklich auf den von der klagenden Partei der beklagten Partei übergebenen Partnervertrag Bezug genommen. Dieser sei daher mit dem Inhalt, den er bei Übergabe an die beklagte Partei hatte, also ohne Streichungen, Vertragsbestandteil geworden. Wenn die beklagte Partei meine, der Händlervertrag ohne die erfolgten Streichungen sei niemals beabsichtigt gewesen, so sei ihr zu erwidern, daß die klagende Partei auf die von der beklagten Partei abgegebene Erklärung in der tatsächlich abgegebenen Form habe vertrauen dürfen. Auf die nicht geäußerten subjektiven Vorstellungen des Geschäftsführers der beklagten Partei komme es nicht an. Ebensowenig ergebe sich diesbezüglich aus dem Vorbringen der beklagten Partei ein von der klagenden Partei veranlaßter Irrtum oder ein solcher, der der klagenden Partei hätte auffallen müssen.

Da jedoch die beklagte Partei sich auch darauf berufen habe, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten und deswegen Aufhebung des Vertrages zu begehren, sei der Erstrichter nicht berechtigt gewesen, das Klagebegehren mangels Fälligkeit abzuweisen. Die Einrede der mangelnden Fälligkeit sei nämlich ausgeschlossen, wenn sich der Beklagte überhaupt vom Vertrag lösen wolle. In einem solchen Fall müsse er die für die endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses gegebenen Rechtsbehelfe ergreifen (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 1052).

Da jedoch die Berechtigung der Irrtumsanfechtung der beklagten Partei nach den derzeit vorliegenden erstgerichtlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden könne, bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu der Frage, ob der auf Zahlung belangte gleichzeitig den Vertrag einredeweise wegen Irrtums anfechten und dem Begehren die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten könne, nicht aufgefunden werden könne.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise stellte die beklagte Partei einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei begehrt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu möge ihm nicht Folge gegeben werden bzw in der Sache selbst erkannt und dem Klagebegehren stattgegeben werden.

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht vom wirklichen Vorbringen der beklagten Partei ausging und als Folge davon unzutreffenderweise eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles für erforderlich erachtete.

b) Zur Sachentscheidung:

Die beklagte Partei wendete primär mangelnde Fälligkeit wegen Nichtbehebung der von ihr geltend gemachten Mängel durch die klagende Partei ein und machte nur eventualiter für den Fall der Unmöglichkeit für die klagende Partei, eine ordnungsgemäß funktionierende Konfiguration herzustellen (arg.: sollte dies allenfalls nicht möglich sein ................, AS 168), Irrtum geltend, dessen Folgen von der klagenden Partei zu vertreten wären. Die anschließend an dieses Vorbringen von der beklagten Partei gebrauchte Wendung, der Vertrag werde daher auch wegen Irrtums angefochten und dessen Aufhebung begehrt, ist folglich keine neben dem Einwand mangelnder Fälligkeit unbedingt und gleichzeitig erhobene Vertragsanfechtung wegen Irrtums, sondern bloß die rechtliche Konsequenz des nur eventualiter geltend gemachten Irrtums. Daraus folgt, daß die Irrtumsanfechtung nur subsidiär geltend gemacht wird.

Gleichgeordnet mit dem Einwand mangelnder Fälligkeit erhob die beklagte Partei nur den Einwand des Nichtzustandekommens eines Vertrages mangels Einigung über den Kaufpreis.

Das Zustandekommen des Vertrages wurde vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß aus den dort genannten Gründen zutreffend bejaht. Darauf kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Nicht berechtigt ist die in der Rekursbeantwortung, vertretene Ansicht, die beklagte Partei sei mangels rechtzeitiger Rüge sowie wegen eines vorliegenden Kaufes nach Probe zur Geltendmachung von Mängeln nicht berechtigt. Diesbezüglich gehen die Ausführungen in der Rekursbeantwortung nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach es die klagende Partei war, die auf Vertragsabschluß drängte und die Behebung noch vorhandener Mängel zusagte.

Die festgestellten, nicht unerheblichen Mängel geben der beklagten Partei das zur Bekämpfung des Klagebegehrens in erster Linie geltend gemachte Recht, die Zahlung des restlichen vereinbarten Preises mangels Fälligkeit zu verweigern. Es bedarf daher zur Entscheidung in dieser Rechtssache (mangels Relevanz) keiner Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht angeführten (vorhin wiedergegebenen) Lehrmeinung Aichers und der zu diesem Problemkreis vorliegenden Judikatur.

Da die Rechtssache somit spruchreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO) und das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wieder herstellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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