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4Ob1554/95•OGH 4Ob1554/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Frieders und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Goldsteiner und Dr.Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 311.343,91 sA infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Jänner 1995, GZ 1 R 257/94-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Behebt der Geschädigte selbst den Schaden, so kann er nach ständiger Rechtsprechung seinen Aufwand ersetzt begehren, der konkret zu berechnen ist (JBl 1959, 209; SZ 40/144; SZ 51/7 ua). Demnach kann jeder Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebes freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, den Mehraufwand ersetzt verlangen, weil davon ausgegangen werden muß, daß er, hätte er die Arbeiten nicht selbst durchgeführt, einen Gewinn durch andere Arbeiten erzielt hätte (SZ 51/7). Daß es im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen. Der Klägerin sind daher auch die Kosten zu ersetzen, die sie für ihre eigenen Arbeitskräfte aufgewendet hat.
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