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6Ob1541/95•OGH 6Ob1541/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Karl Rümmele, Dr.Birgit Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Harald S*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 75.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 29.November 1994, AZ 3 R 303/94 (ON 29), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger hatte gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde eine Kostenbeteiligung von S 75.000,-- zu den Kosten einer Wasserleitungsverlegung zugesagt. Diese war für den Fall erforderlich, daß das Grundstück des Klägers in Bauland umgewidmet und eine Baugenehmigung erteilt wird.
Wohl ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur vom Bürgermeister abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichtig, wenn die nach dem entsprechenden Landesgesetz erforderliche Zustimmung eines anderen Gemeindeorgans fehlt (JBl 1986, 672, 1981, 33; SZ 54/111). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans aber auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB erteilt werden (JBl 1991, 517; SZ 54/112; 9 ObA 156/94).
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