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6Ob530/95•OGH 6Ob530/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Helmut S*****, wegen Entlohnung des Sachwalters (Entscheidungsgegenstand 3.790 S), infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1994, AZ 44 R 963/94 (ON 56), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 2.November 1994, GZ 1 SW 9/91-53, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat unter anderem in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Betroffenen die Entlohnung des Sachwalters für das Jahr 1991 mit 1.990 S (inclusive Umsatzsteuer und Barauslagen) bestimmt und das Belohnungsmehrbegehren für die Jahre 1992 und 1993 von 1.800 S (inclusive Umsatzsteuer und Barauslagen) - unangefochten - abgewiesen.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist absolut unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) - also selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhänge (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 ua) - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist Verfahrensgegenstand ein vom Sachwalter geltend gemachter Entlohnungsanspruch für die Jahre 1991 bis 1993 in einem 50.000 S nicht übersteigenden Ausmaß. Die für einen Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur, etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung, oder gesetzliche Unterhaltsansprüche geltende Ausnahmeregelung der Abhängigkeit vom Streitwert nach § 14 Abs 3 AußStrG liegt hier nicht vor. Es muß daher nicht mehr geprüft werden, ob auch eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt und demnach auch § 14 Abs 1 Z 2 AußStrG der Zulässigkeit des Revisionsrekurses entgegensteht (vgl EFSlg 64.668 f für Kuratorskosten).
Der Revisionsrekurs muß zurückgewiesen werden.
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