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8Ob1629/94•OGH 8Ob1629/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut Z*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter und Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Mathilde S*****, vertreten durch Dr.Herbert Harlander, Dr.Ralph Kuhn, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 25.217,50 s.A. und Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 17.Jänner 1994, GZ 21 R 391/93-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 139) hat die Beklagte hinsichtlich des Bestandobjektes nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten). Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen, ohne eine Bewertung dieser Aktivitäten vorzunehmen, davon ausgingen, in Anbetracht der geringen Wohnungsgröße liege kein bloß geringfügiges Entgelt vor (MietSlg 33.145 m.w.H.). Daß der Bestandzins eine bestimmte Mindesthöhe haben müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (aaO).
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