OGH 14Os190/94

14Os190/94Supreme CourtMar 14, 1995

Full text

OGH 14Os190/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17.Juni 1994, GZ 12 Vr 285/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider, teils zur Einfuhr von Suchtgiften (Heroin und Kokain) in einer großen Menge aus den Niederlanden nach Deutschland, teils zum Inverkehrsetzen einer großen Menge Heroin beigetragen, wobei er die Taten gewerbsmäßig begangen hat, und zwar

1. Mitte März, Anfang April 1986 zur Einfuhr von insgesamt 30 Gramm Heroin und Kokain durch (die gesondert verurteilte) Sylvia R*****, indem er mit ihr und (dem gleichfalls gesondert verurteilten) Alois H***** den Tatplan besprach, bei der Übergabe des Suchtgiftes in Amsterdam zugegen war, ein Treffen mit R***** nach der Tat in Köln vereinbarte und den Ankauf der Suchtgifte durch Bereitstellen des Kaufpreises von 6.000 DM finanzierte;

2. am 28.April 1986 in Hofkirchen an der Trattnach zur Einfuhr von 50 Gramm Heroin durch einen Griechen namens A***** und zum gewinnbringenden Verkauf einer unbekannten, jedoch bereits großen Menge dieses Suchtgiftes durch Alois H*****, indem er den Kaufpreis von 65.000 S bereitstellte und den Tatplan sowie die Beteiligung am Gewinn besprach;

3. am 9.Mai 1986 ebendort zur Einfuhr von 55 Gramm Heroin durch A***** und zum beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf dieses Suchtgiftes, indem er Alois H***** den Kaufpreis von 42.000 S zur Verfügung stellte, den Tatplan und die Beteiligung am Verkaufserlös besprach, wobei es jedoch bezüglich des Inverkehrsetzens dieser Suchtgiftmenge wegen der dabei erfolgten (US 7) Verhaftung des Alois H***** in Deutschland beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richtet sich die aus den Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Durch die Ablehnung des Antrages auf Abspielung einer Videokassette zum Beweis dafür, "daß die von der Zeugin R***** gemachten Angaben falsch sind, insbesondere, daß der Angeklagte Kokain geschnupft hätte" (S 43/II), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4), weil das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß die Videokassette keine den Angeklagten in bezug auf Suchtgift belastende Szene enthält, und daß sich die Zeugin insoweit - wie sei selbst einräumt (S 61/II) - geirrt haben könnte (US 13). Der Beschwerdeeinwand, daß das Erstgericht darin zu Unrecht keinen Anlaß gesehen hat, der Zeugin auch sonst den Glauben zu versagen, sprengt nicht nur den Rahmen der Verfahrensrüge, er ist als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter in dieser Form im Nichtigkeitsverfahren überhaupt unzulässig.

Aus diesem Grund sind auch sämtliche Einwände der Mängelrüge (Z 5) verfehlt:

Die zur Begründung der Kenntnis des Angeklagten von der Zweckbestimmung der von ihm zur Verfügung gestellten Gelder angestellten Überlegungen des Erstgerichtes über die Auffälligkeiten im Gehaben eines Süchtigen - US 8: "Gier nach Suchtstoff", "Konzentration auf Beschaffung und Konsum von Suchtgift" - stehen insb unter Berücksichtigung der für Süchtige typischen Stimmungsschwankungen keineswegs im Widerspruch zu der Feststellung (US 5), daß Sylvia R***** anläßlich der ersten Beschaffungsfahrt das Rauschgift "aus einem Gefühl der Angst und Sinnlosigkeit weggeworfen" hat.

Auch die behauptete Unvollständigkeit haftet der Urteilsbegründung nicht an, weil die Mitwirkung eines weiteren Beteiligten namens S***** (Seite 8 des Urteiles des Landgerichts München I), nicht entscheidend ist und die Tatsache, daß die Zeugen Sylvia R***** und Alois H***** in ihrem eigenen Strafverfahren den Angeklagten nicht als Mittäter preisgaben, ohnedies eingehend erörtert wurde (US 11, 12).

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung gegen die Feststellung, daß der Angeklagte mit Alois H***** eine Beteiligung von 15 % am Verkaufserlös des Heroins vereinbart hat (US 6), geht deshalb fehl, weil sich die Tatrichter diesbezüglich auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Genannten als Zeugen stützen konnten (US 7, 11 iVm S 188/I).

Bei der Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) an Hand der Akten haben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen einer vorsätzlichen, von gewerbsmäßiger Absicht getragenen Tatbeteiligung des Angeklagten ergeben.

Der Einwand (nominell Z 9 lit a) schließlich, die Feststellungen reichten mangels Beschreibung auf die innere Tendenz hinweisender Merkmale nicht hin, "die Handlungen des Angeklagten als gewerbsmäßige Begehung zu qualifizieren", bei Entfall dieser Qualifikation seien die Taten aber verjährt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. In Wahrheit wird damit kein Feststellungsmangel (inhaltlich Z 10 iVm Z 9 lit b), sondern ein Begründungsmangel (Z 5) in Ansehung der konstatierten gewerbsmäßigen Absicht behauptet. Insoweit hat sich das Erstgericht aber formell einwandfrei auf die Tatwiederholung, die Höhe der zur Verfügung gestellten Gelder und die vereinbarte Gewinnbeteiligung von 15 % gestützt (US 14), sodaß die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt versagt.

Die offenbar unbegründete und zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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