OGH 14Os174/94

14Os174/94Supreme CourtMar 14, 1995

Full text

OGH 14Os174/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Isidor M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10.August 1994, GZ 38 Vr 737/94-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Rauchfangkehrermeister Isidor M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von einer Million Schilling (vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, weil er in St.Michael im Lungau in den Jahren 1983 bis 1988 Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer von insgesamt 2,374.096 S vorsätzlich hinterzogen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Der Angeklagte hat eine Abgabenhinterziehung in der Größenordnung von ca einer Million Schilling, insbesondere die Geltendmachung fingierter Reisekosten eingestanden. Der darüber hinausgehende Verkürzungsbetrag wurde vom Finanzamt mangels vorhandener Grundaufzeichnungen gemäß § 184 BAO durch Schätzung ermittelt, die auf einem Vergleich zwischen dem sichergestellten Kehrbuch aus 1984 und einer vorgelegten Kehrliste (siehe Prüfbericht vom 21.Juni 1991 im Steuerstrafakt, Tz 28) sowie auf einem äußeren Betriebsvergleich mit einem anderen ländlichen Rauchfangkehrerbetrieb basiert. Punktuell ergab sich aus den erwähnten Unterlagen eine Mindererklärung von 302 %. Dennoch erfolgte für das Jahr 1983 eine Zuschätzung nur um 150 % und für die Folgejahre nur um 80 bis 119 %. Diese Berechnungen wurden vom Erstgericht als unbedenklich übernommen (US 6 ff).

Zum Beweis dafür, daß die Zuschätzung wegen der wesentlich günstigeren Betriebsstruktur des herangezogenen Vergleichsunternehmens unrichtig sei, beantragte die Verteidigung die Beiziehung eines Buchsachverständigen sowie die Einvernahme des Steuerberaters des Angeklagten und des Inhabers des Vergleichsbetriebes als Zeugen (S 123).

Durch die Abweisung dieses Antrages wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil angesichts der relativen Geringfügigkeit des noch dazu auf 5 Jahre aufzuteilenden strittigen Zuschätzungsbetrages von ca 1,4 Mio Schilling und des Umstandes, daß der innere Betriebsvergleich auf einer exakten Berechnung aus dem Jahre 1984 beruhte, wobei die davon ausgehenden Zuschätzungen äußerst vorsichtig waren, nämlich im Durchschnitt wesentlich weniger als die Hälfte der für das Jahr 1984 festgestellten Mindererklärung betrugen und überdies davon abgesehen wurde, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages den 20 %igen Sicherheitszuschlag einzubeziehen (S 9), von vornherein feststeht, daß keines der angebotenen Beweismittel die Schätzungsgrundlagen erschüttern könnte. Die behauptete gewinnträchtigere Kundenstruktur des Vergleichsbetriebes - die übrigens mangels entsprechender Unterlagen weder durch den Steuerberater des Angeklagten noch durch einen Buchsachverständigen unter Beweis gestellt werden kann - wurde nämlich bei der Vergleichsberechnung im Ergebnis ohnedies berücksichtigt, ergibt sich doch unter Zugrundelegung der Umsatz- und Gewinnzahlen des Vergleichsunternehmens für 1986 (siehe abermals Tz 28 des Prüfberichtes: Umsatz 1,941.130 S; Gewinn 535.276), daß trotz der Zuschätzung um durchschnittlich 100 % für das Unternehmen des Angeklagten eine wesentlich ungünstigere Ertragslage angenommen worden ist. Da für die Jahre 1987 und 1988 in Ansehung des Vergleichsunternehmens annähernd die gleichen Betriebskennzahlen ermittelt werden konnten, ist auch in dieser Beziehung keine Fehlerquelle ersichtlich. Im übrigen kam dem externen Vergleich gegenüber der internen Berechnung (naturgemäß) nur eine untergeordnete Bedeutung zu (S 121).

Durch das negative Zwischenerkenntnis des Vorsitzenden (§ 74 a StPO) betreffend die geltend gemachte Befangenheit der Schöffin Marie-Caroline W***** (S 73, 83) wurde der Beschwerdeführer gleichfalls nicht benachteiligt (Z 4). Der in der Freundschaft mit der Ehegattin des Vertreters des Finanzamtes Tamsweg begründete persönliche Kontakt der Schöffin zu diesem Parteienvertreter war nach den Umständen kein ausreichender Grund dafür, ihre volle Unbefangenheit bei Ausübung des Laienrichteramtes in Zweifel zu ziehen.

Der auch unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorgetragene Einwand aber, das Erstgericht hätte sich bei der gebotenen eigenständigen Nachprüfung der objektiven Tatseite des Finanzvergehens (EvBl 1992/26 = JBl 1992,

  1. mit der günstigeren Betriebsstruktur des Vergleichsunternehmens auseinandersetzen müssen, versagt abermals, weil diese ohnedies schon in der Schätzung des Finanzamtes mitberücksichtigt worden ist, denn - wie bereits ausgeführt - erfolgte die Zuschätzung in einem weitaus geringeren Maße, als es den Kennzahlen des zum Vergleich herangezogenen Betriebes entsprochen hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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