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10ObS43/95•OGH 10ObS43/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber), Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Dezember 1994, GZ 13 Rs 106/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juni 1994, GZ 14 Cgs 15/94t-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht, daß ihr
Witwenpensionsanspruch im Hinblick darauf, daß ihre Ehe über ihre
Klage gemäß § 49 EheG geschieden wurde, gemäß § 264 Abs 9 ASVG
(bezogen auf den Stichtag 1.11.1993 iSd § 264 Abs 4 ASVG)
beschränkt sei, nicht. Ihre Rechtsmittelausführungen gründen sich im
wesentlichen nur darauf, daß diese Beschränkung verfassungswidrig
sei. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, eine Frau,
deren Ehe über ihre Klage wegen alleinigen Verschuldens des Mannes
gemäß § 49 EheG geschieden wurde, anders zu behandeln, als eine
Frau, deren Ehescheidung gemäß § 55 EheG mit einem Ausspruch des
Verschuldens des Mannes gemäß § 61 Abs 3 EheG erfolgte.
Bereits das Berfungsgericht hat hiezu auf die Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/126) verwiesen, wonach im Hinblick
auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen verfassungsrechtliche
Bedenken gegen solche differente Regelungen nicht bestehen. Die
Revisionswerberin bringt dagegen keine neuen Argumente vor, sondern
verweist lediglich darauf, daß sich für sie aus der Anwendung der
geltenden Rechtslage beträchtliche finanzielle Einbußen gegenüber der
Gewährung einer Witwenpension ohne die in § 264 Abs 9 (bzw § 264
Abs 4 aF) ASVG vorgesehenen Einschränkungen ergäben. Dies allein
macht aber die Regelung nicht unsachlich. Der erkennende Senat sieht
sich aus den in der ausführlichen Begründung der zitierten
Entscheidung dargestellten Gründen nicht zu einem Vorgehen gemäß Art
89 Abs 2 B-VG veranlaßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b
ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.
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