OGH 10ObS43/95

10ObS43/95Supreme CourtMar 14, 1995

Full text

OGH 10ObS43/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber), Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Dezember 1994, GZ 13 Rs 106/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juni 1994, GZ 14 Cgs 15/94t-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht, daß ihr

Witwenpensionsanspruch im Hinblick darauf, daß ihre Ehe über ihre

Klage gemäß § 49 EheG geschieden wurde, gemäß § 264 Abs 9 ASVG

(bezogen auf den Stichtag 1.11.1993 iSd § 264 Abs 4 ASVG)

beschränkt sei, nicht. Ihre Rechtsmittelausführungen gründen sich im

wesentlichen nur darauf, daß diese Beschränkung verfassungswidrig

sei. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, eine Frau,

deren Ehe über ihre Klage wegen alleinigen Verschuldens des Mannes

gemäß § 49 EheG geschieden wurde, anders zu behandeln, als eine

Frau, deren Ehescheidung gemäß § 55 EheG mit einem Ausspruch des

Verschuldens des Mannes gemäß § 61 Abs 3 EheG erfolgte.

Bereits das Berfungsgericht hat hiezu auf die Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/126) verwiesen, wonach im Hinblick

auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen verfassungsrechtliche

Bedenken gegen solche differente Regelungen nicht bestehen. Die

Revisionswerberin bringt dagegen keine neuen Argumente vor, sondern

verweist lediglich darauf, daß sich für sie aus der Anwendung der

geltenden Rechtslage beträchtliche finanzielle Einbußen gegenüber der

Gewährung einer Witwenpension ohne die in § 264 Abs 9 (bzw § 264

Abs 4 aF) ASVG vorgesehenen Einschränkungen ergäben. Dies allein

macht aber die Regelung nicht unsachlich. Der erkennende Senat sieht

sich aus den in der ausführlichen Begründung der zitierten

Entscheidung dargestellten Gründen nicht zu einem Vorgehen gemäß Art

89 Abs 2 B-VG veranlaßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b

ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.

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