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6Ob510/95•OGH 6Ob510/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Harald W*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Sieglinde M*****, vertreten durch Dr.Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als dem zu 2 SW 12/91 des Bezirksgerichtes Klagenfurt bestellten Sachwalter, wegen richterlicher Entscheidung gemäß § 835 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 1994, AZ 1 R 364/94 (ON 107), womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 21.August 1994, GZ 21 Nc 48/90-101, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin erhob - ohne Mitwirkung des für sie bestellten Sachwalters - nach einer ganzen Reihe von unzulässigen Rechtsmitteln auch gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.8.1994 (ON 101) Rekurs; eine Ausfertigung richtete sie an das Erstgericht (ON 102), eine andere an das Rekursgericht (ON 105). Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rekurs ON 102 wurde von diesem mit Beschluß vom 7.12.1994, 6 Ob 659/94, zurückgewiesen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin aufgrund der unmittelbar bei ihm eingebrachten Ausfertigung (ON 105) mit Beschluß vom 7.10.1994 (ON 107) abermals zurück. Das Rekursgericht sprach dabei aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Ungeachtet dieses rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches erhebt die Antragsgegnerin - ohne Mitwirkung des Sachwalters - auch gegen den neuerlichen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Rekurs.
Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG unzulässig.
Liegen, wie im vorliegenden Fall, die Bewertungsvoraussetzungen vor, ist der zweitinstanzliche Bewertungsausspruch auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat dann von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes auszugehen und ist nicht befugt, diese Entscheidung sachlich zu überprüfen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß ein Verbesserungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Rechtsmittels durch den für die Antragsgegnerin bestellten Sachwalter einzuleiten gewesen wäre.
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