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9Ob1526/95•OGH 9Ob1526/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Franz W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Ludmilla W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszahlungen gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Dezember 1994, GZ 43 R 708/94-34, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Ausmessung der Ausgleichszahlung hat auch im vorliegenden Einzelfall nicht primär nach rechnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen, sondern nach Billigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anschafffung und der Ausbau der von beiden Teilen gemieteten Ehewohnung wirtschaftlich der Antragsgegnerin zuzuordnen ist (S 93 dA), so daß die dem Antragsteller zuzurechnende Wertschöpfung in den Hintergrund tritt. Überdies muß die Höhe der Ausgleichszahlung der Antragsgegnerin auch zumutbar sein (9 Ob 1535/94; 8 Ob 1567/92; 7 Ob 598/88 uva).
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