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4N504/95•OGH 4N504/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. D.W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 862.047,62 S sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Heinz Petrag den
Beschluß
gefaßt:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Der vom Landesgericht Korneuburg mit außerordentlichen Revisionen beider Parteien vorgelegte Akt 2 Cg 71/93d ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 8 Ob 1520/95 dem Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Heinz Petrag als Berichterstatter angefallen. Dieser ist mit Dipl.Ing. Dieter W*****, dem Geschäftsführer der Klägerin, befreundet und hat mit ihm und seiner Familie regelmäßigen gesellschaftlichen Kontakt, welcher sich auch in wechselseitigen Einladungen und Besuchen niederschlägt. Dr.Petrag hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diese Umstände Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit einem Zweifel aussetzen.
Die seit längerer Zeit bestehende Freundschaft zwischen Dr.Petrag und dem Geschäftsführer der Klägerin ist ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN. Der Befangenheitsanzeige war deshalb stattzugeben.
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