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14Os16/95•OGH 14Os16/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rosmarie O***** wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.Oktober 1994, GZ 37 Vr 784/94-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rosmarie O***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A) sowie des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatbeteiligte Irmgard W***** verurteilt.
Darnach hat sie in Innsbruck und anderen Orten "im Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Irmgard W***** am Vermögen geschädigt", indem sie
(A) im März 1992 durch Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die Genannte zur Ausfolgung einer Spareinlage von 400.000 S veranlaßte und
(B) vom Sommer 1992 bis Dezember 1993 anvertraute Spareinlagen in Höhe von zumindest 1,4 Mio S durch Verpfändung (bei nachträglichem Verfall) sowie 186.000 S und 59.726 S durch Behebung sich zueignete.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Den Strafausspruch fechten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte, letztere auch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Durch die Abweisung der von der Angeklagten beantragten Vernehmung der Zeugen Oswald O*****, Raimund G***** und Anni S***** zum Beweis dafür, daß "zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Geschäftserwartungen im Gasthaus "G*****" auf Grund guter Prognosen andere waren, als sie sich dann entwickelt haben" (S 23/II), wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Angesichts der im Urteil ausführlich dargestellten, spätestens Anfang 1992 gegebenen äußerst negativen Finanzlage der Angeklagten, die sich in der Folgezeit noch drastisch verschlechterte, und deren objektive Indikatoren von der Beschwerdeführerin keineswegs bestritten wurden, hätte im Beweisantrag dargetan werden müssen, inwiefern von den Zeugen - über bloß allgemeine, ohnedies schon von der Angeklagten vorgebrachte prognostische Vorstellungen hinaus - ökonomisch fundierte Aussagen über eine positive künftige Unternehmensentwicklung zu erwarten waren, die jene bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse hätten entkräften können, auf deren Grundlage das Erstgericht mit formell einwandfreier Begründung annehmen konnte, daß die Angeklagte eine Schädigung der Irmgard W***** zumindest ernstlich bedacht und sich damit abgefinden hatte (US 17).
Auf die im Urteil aufgeworfene Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Betrug und Veruntreuung bei Realisierung vinkulierter Sparbücher (US 19) muß bei dem solcherart jedenfalls in beiden Richtungen hin tragfähigen Tatsachensubstrat - auch unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs 1 StPO - hier nicht eingegangen werden.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen, der Zeuge Oswald O***** hätte auch Aufklärung darüber geben können, welche Informationen der Irmgard W***** zur finanziellen Situation der Angeklagten vorgelegen seien, ist nicht einzugehen, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag (S 23/II) dieses Beweisthema - insoweit einschränkend gegenüber dem schriftlichen Antrag (ON 24/I) - nicht enthält.
Das Schöffengericht konnte aber auch von der beantragten Beischaffung des Aktes 4 SW 13/94 des Bezirksgerichtes Innsbruck betreffend Irmgard W***** "zum Beweis des Geisteszustandes und der Glaubwürdigkeit" dieser Zeugin Abstand nehmen, ohne Verteidigungsrechte der Angeklagten zu verletzen.
Selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen depressiven Erkrankung von Irmgard W***** und ihrer Aussage im Vorverfahren, "sie habe noch nie einen Sachwalter gehabt, ein Gutachten werde jedoch erstellt werden" (S 99 g/I), hätte der Beweisantrag jene konkreten Verfahrensergebnisse aus den beizuschaffenden Akten anzugeben gehabt, welche geeignet sein sollten, die von den Tatrichtern auf Grund des persönlichen Eindruckes dieser Zeugin in der Hauptverhandlung in freier richterlicher Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung von deren Aussagetüchtigkeit (vgl § 151 Z 3 StPO) ernsthaft in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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