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10ObS26/95•OGH 10ObS26/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 1994, GZ 32 Rs 120/94-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. März 1994, GZ 16 Cgs 1357/93z-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der am 16.2.1940 geborene Kläger besuchte nach Ablegung der Reifeprüfung an einer Mittelschule einen Abiturientenkurs der Handelsakademie. Er war innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.6.1992 als Speditionskaufmann bei einem Transport- und Speditionsunternehmen angestellt. Seine berufliche Tätigkeit war der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs zuzuordnen. Sein letztes Dienstverhältnis wurde Ende September 1990 gelöst. Auf Grund verschiedener krankheitsbedingter Veränderungen, insbesondere Aufbraucherscheinungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken sind dem Kläger nur mehr leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen und in gebückter Haltung möglich. Tätigkeiten im Dauersitzen oder Dauerstehen kann der Kläger nicht verrichten. Wegen einer Venenthrombose ist ein Haltungswechsel zweimal stündlich für jeweils zwei bis drei Minuten erforderlich, um die "Venenpumpe" zu betätigen; dies kann durch kurzes Gehen erfolgen. Längere Zwangshaltungen von 10 bis 15 Minuten auf einmal sind zu vermeiden, zwischenzeitlich sind Ausgleichsbewegungen erforderlich, die etwa fünf Minuten dauern müssen. Unter Zwangshaltung des Achsenskelettes ist eine berufsbedingte starre Haltung des Achsenskelettes zu verstehen, die wegen der durchzuführenden Tätigkeit keine wesentliche Bewegung zuläßt. Darunter fällt etwa die Arbeit an einem Bildschirm (PC), Schreibmaschinenarbeit (Aufnahme von Diktaten) und Arbeiten an bestimmten Maschinen. Solche Zwangshaltungen würden wegen der Vorschädigung der Wirbelsäule zu schmerzhaften Muskelverspannungen führen. An- und Umlernbarkeit sind gegeben. Für den Kläger kommt noch die Tätigkeit eines Lager-, Material-, Magazin-, Registratur- und Archivleiters in Frage. Diese Tätigkeiten entsprechen den Beschäftigungsgruppen 4 bzw. 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs. Diese Berufe erfordern körperlich leichte Arbeit im Sitzen, Stehen und Gehen und ermöglichen Ausgleichsbewegungen. Großlager, Registraturen und Archive werden üblicherweise EDV-unterstützt geführt. Großlager, als deren Leiter der Kläger wegen seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Qualifikation in Frage kommt, werden in der Regel computergesteuert beschickt; auch die Entnahmen erfolgen computergesteuert. Der Leiter eines Großlagers hat eine bestehende EDV-Anlage zu beherrschen, muß aber mit dieser Anlage nicht persönlich arbeiten. Dies besorgen Lagerangestellte. Lageristen und Magazineure in Lagern mittlerer Größe, die in der Verwendungsgruppe 3 eingestuft sind, bedienen meist selbst die EDV-Anlage. Diese haben etwa während eines Drittels der Arbeitszeit Bildschirmarbeit zu leisten, wobei Unterbrechungen möglich sind. Am österreichischen Arbeitsmarkt gibt es derzeit etwa 100 Arbeitsplätze für Lagerleiter und Leiter von Registraturen bzw. Archiven, die noch nicht auf EDV-Betrieb umgestellt sind. Diese Zahl ist im Abnehmen begriffen, sie betrug Mitte 1992 noch 500. Etwa im Jahr 1997 werden alle derartigen Arbeitsplätze auf EDV-Betrieb umgestellt sein.
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wies mit Bescheid vom 29.7.1992 den Antrag des Klägers vom 14.5.1992 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, daß Berufsunfähigkeit iS des § 273 ASVG nicht vorliege.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken, er könne noch als Lager-, Material-, Magazin-, Registratur- und Archivleiter arbeiten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Da nach den Feststellungen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandung erster Instanz noch zumindest 100 Arbeitsplätze (gemeint: ohne jegliche EDV-Ausstattung) vorgelegen seien, könne von einem ausreichenden Arbeitsmarkt gesprochen werden. Die Rechtsrüge gehe nicht vom festgestellten sondern vom gewünschten Sachverhalt aus und sei daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Soweit unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens neuerlich gerügt wird, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, ein ergänzendes berufskundliches Gutachten einzuholen, kann ihr schon deshalb kein Erfolg zukommen, weil nach ständiger Rechtsprechung Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Ansicht nach nicht vom festgestellten sondern bloß vom gewünschten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzgemäß ausgeführt sei. Eine nähere Begründung für diese Auffassung ist dem Urteil des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen. Die an sich zutreffenden Revisionsausführungen, wonach das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers zur Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung nicht geprüft habe, stellt inhaltlich die Geltendmachung einer Mängelrüge dar (vgl SSV-NF 5/18), der jedoch im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein kann:
Selbst wenn man mit den erstgerichtlichen Feststellungen davon ausgeht, daß der Kläger nur mehr 10 bis 15 Minuten ununterbrochen an einem Computer (PC) arbeiten kann, weil er dann für etwa 5 Minuten lang Ausgleichsbewegungen (etwa durch kurzes Gehen) verrichten muß, kommen für ihn die Tätigkeiten eines Lager-, Material-, Magazin-, Registratur- und Archivleiters in Frage, auch wenn derartige Arbeitsplätze mit EDV-Anlagen ausgestattet sind. Im übrigen wurde das erstgerichtliche Urteil offenbar sowohl vom Kläger wie vom Berufungsgericht mißverstanden: Nach dem festgestellten Sachverhalt braucht der Leiter eines Großlagers eine vorhandene EDV-Anlage lediglich zu beherrschen, während die eigentliche EDV-Arbeit von Lagerangestellten zu leisten ist. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß der Kläger auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 5 des genannten Kollektivvertrages verwiesen werden soll; in dieser Beschäftigungsgruppe sind nämlich Leiter eines organisatorisch selbständigen Lagers mit Dispositionstätigkeit und mindestens 20 ständig unterstellten Arbeitnehmern eingestuft. Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind, fallen unter die Beschäftigungsgruppe 4 (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit). Eine solche Tätigkeit kann der Kläger verrichten, selbst wenn das betreffende Lager auf EDV-Betrieb umgestellt ist, weil diese Tätigkeit als Lagerleiter nicht ein ununterbrochenes persönliches Arbeiten an der EDV-Anlage erfordert. Selbst Lageristen oder Magazineure, die in den Verwendungsgruppen 3 eingestuft sind, haben nur etwa während eines Drittels der Arbeitszeit Bildschirmarbeit zu leisten und können diese wiederholt unterbrechen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger, der für jeweils 10 bis 15 Minuten mit zwischenzeitigen Unterbrechungen auch an Bildschirmen arbeiten kann, nach seinem Leistungskalkül die Tätigkeit eines Lagerleiters in der Beschäftigungsgruppe 4 des genannten Kollektivvertrages verrichten kann. Die Feststellungen erlauben auch keinen Hinweis darauf, daß sich der Kläger, um die Verweisungstätigkeiten durchführen zu können, einer Umschulung unterziehen müßte; die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung SSV-NF 7/6 betrifft keinen Handelsangestellten, sondern einen überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten, dem nicht durch Umschulung der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fremden Berufes zugemutet werden konnte. Der Revisionswerber räumt selbst ein, daß Nachschulungsmaßnahmen gefordert werden können, durch die Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt werden.
Ist der Kläger aber nach den bisherigen Ausführungen nicht schlechthin von Bildschirmarbeit ausgeschlossen, kommt der vom Berufungsgericht angestellten Überlegung, ob die Zahl von 100 bei Schluß der Verhandlung vorhandenen Arbeitsplätzen für Lagerleiter ohne jegliche Bildschirmarbeit einen ausreichenden Arbeitsmarkt darstellen, keine Bedeutung zu. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, stellt die Tätigkeit in Lagern, die noch nicht auf EDV-Betrieb umgestellt sind, nur eine zusätzliche Verweisbarkeit des Klägers dar, so daß kein Zweifel daran besteht, daß dem Kläger auch in Zukunft insgesamt wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Ist der Kläger aber innerhalb seiner Berufsgruppe verweisbar, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht gegeben.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.
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