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9Ob1516/95•OGH 9Ob1516/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Christine B*****, Angestellte, ***** vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1994, GZ 44 R 1005/94-13, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Betroffenen am 9.1.1995 zugestellt. Ihr Revisionsrekurs wurde erst am 24.1.1995 - abgesehen davon, daß er an das Rekursgericht gerichtet war und erst am 26.1.1995 beim Erstgericht einlangte - somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (§ 247 AußStrG; SZ 60/103; RZ 1990/50).
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