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4Ob1530/95•OGH 4Ob1530/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Clement A*****, vertreten durch Dr.Achammer Mennel OEG, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Friedrich B*****, vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 89.683,20 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 22.November 1994, GZ 1 R 442/94-18, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt. Daß es - in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (SZ 57/142) - ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Ersturteiles abgegangen wäre, trifft nicht zu. Die Feststellung, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, mit dem Betrag von ca. S 30.000,-- seien sämtliche Leistungen bis zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrages abgegolten, bezieht sich nur auf das subjektive Verständnis des Beklagten, nicht aber auf das - maßgebliche (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 863 mwN aus der Rsp) - Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Erklärung des Mitarbeiters des Klägers gewinnen durfte, also auf den objektiven Erklärungsinhalts. Ob hier eine Pauschalvereinbarung zustandegekommen ist, ist nur eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Die Rechtsauffassung des Gerichtes zweiter Instanz aber, daß vernünftige Gründe bestehen blieben an einer Pauschalvereinbarung zu zweifeln, hält sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des OGH zu § 863 ABGB (SZ 54/163 uva). Ob hier auf Grund der besonderen Umstände doch eine Pauschalvereinbarung anzunehmen gewesen wäre, bildet - da von einer groben Verkennung der Rechtslage keineswegs gesprochen werden kann - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
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