OGH 15Os14/95

15Os14/95Supreme CourtFeb 9, 1995

Full text

OGH 15Os14/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Wels zum AZ 16 Vr 1130/94 anhängigen Strafsache gegen Christian S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des banden- und gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130, zweiter, dritter und vierter Deliktsfall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Christian S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Dezember 1994, AZ 7 Bs 474/94 (= ON 81 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Christian S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen den am 11.Dezember 1994 festgenommenen, unbescholtenen Polizeibeamten Christian S***** wurde am 14.Dezember 1994 die Voruntersuchung wegen "§§ 127, 128 Abs 2, 129, 130/2 StGB" sowie "§§ 223, 224 StGB" eingeleitet (S 1 c verso)und über ihn die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (S 374/).

Nach der Aktenlage ist Christian S***** dringend verdächtig,

Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich als gegeben eingeräumt (ON 78).

Einen Enthaftungsantrag des Beschuldigten wies die Untersuchungsrichterin nach Durchführung einer Haftverhandlung durch Beschluß vom 20.Dezember 1994 ab (ON 60 und 61).

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 29.Dezember 1994 nicht Folge (ON 81).

Das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO bejahte der Gerichtshof zweiter Instanz mit der Begründung, der Beschuldigte habe sich trotz seiner gesicherten und grundsätzlich in aufsteigender Tendenz befindlichen beruflichen Stellung als Beamter bereiterklärt, für Heimo M***** unter Ausnützung seiner beruflichen Stellung Zulassungsabfragen im EKIS durchzuführen, obwohl er wußte, daß die von ihm weitergegebenen Daten bei Diebstählen von PKWs verwendet werden, und habe hiefür insgesamt 80.000 bis 90.000 S erhalten. Er sei damit allerdings nicht zufrieden gewesen, sondern habe Anfang 1994 aus eigenem Antrieb erstmals direkt beim Diebstahl und bei der Verschiebung von PKWs mitgewirkt, um noch höhere "Provisionen" zu lukrieren. Der kriminelle Intensitätsanstieg aus einer amtsmißbräuchlichen Tatbegehung im Hintergrund zum unmittelbaren Eigentumstäter, der immer neue Tatentschluß sowie die lange Beteiligung an bandenmäßig organisierten schweren und einbruchsqualifizierten Diebstählen in Verbindung mit dem kriminologischen Schuldelement der Gewerbsmäßigkeit zeigten, daß sich Christian S***** ungeachtet seiner beruflichen gegen Kriminalität und für Verbrechensaufklärung geschaffenen Position soweit von den rechtlich geschützten Werten entfernt habe, daß ihm ein schwerer Charaktermangel anhafte. Trotz seiner derzeitigen (scheinbaren) Schuldenfreiheit stünden die bevorstehenden Schadenersatzverpflichtungen aus der nunmehrigen Delinqenz nicht nur vage im Raum, sondern seien so konkret, daß er sich jetzt in einer viel schlechteren finanziellen Situation befinde als vor seiner Verhaftung. Da der Beschuldigte bei den Autodiebstählen nicht nur durch EKIS-Abfragen einen Tatbeitrag geleistet, sondern auch aktiv am Diebstahl und der Verschiebung von Fahrzeugen mitgewirkt habe, verfüge er mit hoher Wahrscheinlichkeit über Kontakte zu ausländischen Mittelsmännern, sodaß auf Grund seiner sehr deutlich zum Ausdruck gekommenen kriminellen Neigung die konkrete Gefahr neuerlicher Delinquenz nach wie vor gegeben sei.

In der diese Entscheidung bekämpfenden Grundrechtsbeschwerde bestreitet Christian S***** das Vorliegen des geltend gemachten Haftgrundes. Dies indes zu Unrecht.

Sofern der Beschwerdeführer jene bestimmten Tatsachen (§§ 179 Abs 4 Z 4, 180 Abs 2 StPO), aus denen sich der Haftgrund ergibt, vermißt, muß ihm - wie vom Oberlandesgericht ausführlich und zutreffend dargetan - entgegnet werden, daß das auf der Ehescheidung und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten basierende Abgleiten des Beschuldigten vom (bloßen) Mißbrauch der Amtsgewalt begehenden Beamten zum unmittelbaren, bandenmäßig organisierten und gewerbsmäßig handelnden Eigentumstäter in Verbindung mit dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und dem Kontakt zu den Mittätern im In- und Ausland, darüber hinaus aber auch mit dem Weiterbestehen von Unterhaltsverpflichtungen und den mit großer Wahrscheinlichkeit bevorstehenden hohen Schadenersatzforderungen auf Grund der verfahrensgegenständlichen Taten sehr wohl bestimmte Tatsachen sind, die - nicht bloß abstrakt, sondern durchaus konkret - befürchten lassen, der Beschwerdeführer, dem nunmehr fortgesetzte Handlungen angelastet werden, werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen.

Gerade aber der bereits erwähnte kriminelle Intensitätsanstieg (von bloßen EKIS-Abfragen zur unmittelbaren Eigentumsdelinquenz) und der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verlust des Arbeitsplatzes stehen der vom Beschuldigten behaupteten Minderung der Tatbegehungsgefahr entgegen.

Die Intensität der Tatbegehungsgefahr steht einer Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des § 180 Abs 5 StPO entgegen.

Da somit Christian S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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