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8Ob1606/94•OGH 8Ob1606/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Manfred K*****, 2.) Dipl.Ing.Armin R*****, beide vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 48,862.701,60 und Herausgabe (S 200.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.Juni 1994, GZ 16 R 91/94-235, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Vorinstanzen gelangten zu der beanstandeten Vertragsauslegung nicht nur auf Grund des Vertragstextes, sondern auf Grund verschiedener Zeugenaussagen. Insbes. das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung dieser Aussagen sehr ausführlich beschäftigt. Die Auslegung ist logisch und entspricht den Denkgesetzen. Der Rückschluß von diesen Beweismitteln auf die Parteienabsicht erfolgt auf der Tatsachenebene und ist der Überprüfung durch den OGH entzogen (SZ 58/199).
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