OGH 10ObS19/95

10ObS19/95Supreme CourtFeb 2, 1995

Full text

OGH 10ObS19/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Dr.Martin Meches, beide aus dem Kreis der Arbeitgeber, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin F*****, Landwirt *****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Steiermark), Ghegastraße 1, 1030 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1994, GZ 8 Rs 65/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.März 1994, GZ 22 Cgs 205/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren neurologischen Sachverständigen war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115, 7/74 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision, die ausschließlich einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel zum Gegenstand hat, einzugehen.

Die rechtliche Beurteilung wird in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt; im übrigen enthielt auch die Berufung bereits keine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge, so daß das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu Recht ablehnte. Der Behandlung der Rechtsrüge in der Revision steht daher schon der Umstand entgegen, daß das Berufungsgericht eine rechtliche Beurteilung nicht vorzunehmen hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit bASGG. Umstände, die einen Kostezuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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