OGH 10ObS9/95

10ObS9/95Supreme CourtJan 31, 1995

Full text

OGH 10ObS9/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert N*****, Arbeitnehmer, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 1994, GZ 33 Rs 68/94-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. November 1993, GZ 25 Cgs 183/93x-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers durch die Unfallsfolgen, das ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 uva) rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar (vgl SSV-NF 6/44, 7/52, 7/127). Die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, stellt keinen Umstand dar, der zur Vermeidung unbilliger Härten eine abweichende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfordert (vgl SSV-NF 3/128 uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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