OGH 10Ob1567/94

10Ob1567/94Supreme CourtJan 31, 1995

Full text

OGH 10Ob1567/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Monika S*****, 2. Dr.Johannes B*****, 3. Marlene B*****, ebendort, 4. Denis M*****, 5. Gertraud M*****, ebendort, 6. Johanna F*****, 7. Prof.Hermine A*****, 8. Rita Maria S*****, 9. Dipl.Ing.Horst Günther M*****, 10. Renate M*****, ebendort, 11. Harald H*****, 12. Anna H*****, ebendort sowie des Nebenintervenienten auf Seite der Kläger S***** gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft reg.Gen.m.b.H., ***** alle vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Mory Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Duldung (Streitwert 50.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 13. Oktober 1994, GZ 21 R 366/94-16, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.Juli 1994, GZ 10 C 1796/93s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit (SZ 9/137; SZ 57/38 = NZ 1987, 22; JBl 1989, 721; JBl 1990, 585 ua). Dem Einwand des Beklagten, diese Entscheidungen beträfen nicht den Fall, daß mit den Erwerbern bereits "Kaufanwartschaftsverträge" geschlossen worden seien, ist entgegenzuhalten, daß solche Verträge, wie immer sie beschaffen sein sollen, weder behauptet noch festgestellt wurden; die Streitteile erstatteten vielmehr lediglich ein "Anbot" zum Erwerb eines erst zu errichtenden Reihenhauses. Ob die Genossenschaft zur Errichtung der gemeinsamen Fernheizanlage, insbesondere aber der Umformeranlage im Haus des Beklagten berechtigt war, ist nicht entscheidend: Bei der Übergabe des Hauses an den Beklagten und bei Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft war die Anlage jedenfalls bereits vorhanden und der Beklagte wußte, daß die in seinem Haus befindliche Umformeranlage allen Reihenhäusern diente und auch weiterhin dienen sollte. Das Berufungsgericht ist von der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

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