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5Ob1596/94•OGH 5Ob1596/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 6.5.1987 geborenen mj. Karoline L*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Martin L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 14.September 1994, GZ R 649/94-58, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die den Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Erzielung eines zusätzlichen, durch die Vermietung einer als Vermögensanlage angeschaffene Eigentumswohnung treffenden Werbungskosten (in den Kreditraten enthaltener Zinsenanteil) sind im konkreten Fall wegen des zu Ende gehenden Tilgungszeitraumes schon so gering, daß sie bei der Unterhaltsbemessung (nicht Berechnung!) nicht ins Gewicht fallen.
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