The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8ObA341/94•OGH 8ObA341/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sinan Y*****, vertreten durch Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg, wegen S 173.880,- brutto sA (Revisionsinteresse S 152.880,- brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1994, GZ 33 Ra 95/94-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Feber 1994, GZ 6 Cga 255/93z-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 8.370,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,- Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung angenommen und damit den behaupteten Abfertigungsanspruch des Klägers verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 22.12.1990, er werde nach Weihnachten nicht mehr zur Arbeit kommen, wonach er türschlagend den Büroraum verließ, schlüssig das Arbeitsverhältnis von sich aus durch Kündigung beendete. Wenn demgegenüber der Beklagte zunächst Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Willenserklärung hatte, der Kläger würde über die freie Zeit hinweg seinen Zorn wieder vergessen, so wurden diese Zweifel dadurch zerstreut, daß der Kläger sodann seine Ankündigung, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, wahr machte. Die Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung durch den Beklagten stellt lediglich eine Wissenserklärung an eine am Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar beteiligte Person dar, die mangels nachhaltiger Vertrauensdisposition durch den Kläger keinerlei Erfüllungswirkung haben konnte (DRdA 1988/14, 249; vgl DRdA 1989/27, 403, ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404; SZ 61/94).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.