OGH 6Ob511/95

6Ob511/95Supreme CourtJan 26, 1995

Full text

OGH 6Ob511/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, wider die beklagten Parteien 1.) Erich K*****, ÖBB-Bediensteter, ***** 2.) Irene K*****, Hausfrau, ebendort, diese vertreten durch Dr.Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,000.000,- (Revisionsinteresse S 1,000.000,-), infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Juni 1994, AZ 16 R 90/94(ON 38), womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.November 1993, GZ 13 Cg 412/93s-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 32.704,56 (darin S 5.450,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 46.725,- (darin S 3.787,50 Umsatzsteuer und S 24.000,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte zuletzt vom Erstbeklagten, ihrem Neffen und der Zweitbeklagten, dessen Ehefrau, S 3,000.000,- samt 7,5 % Zinsen seit 1.1.1990 mit dem Vorbringen, sie sei nach einem 1987 erlittenen Schlaganfall körperlich schwer behindert und auf fremde Hilfe angewiesen. Nach dem Tod ihres Ehemannes, der sie betreut habe, hätten die Beklagten sie in ihrem Haushalt aufgenommen und betreut. Über Aufforderung ihres Neffen habe sie ihm ihre Wertsachen und Sparbücher ausgefolgt, die Beklagten hätten diese an sich genommen. Eine zur Vertretung der Klägerin im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgestellte Vollmacht habe der Erstbeklagte dazu verwendet, die Klägerin auch bei Banken zu vertreten. In der Folge sei es wegen der Weigerung des Erstbeklagten, eine Abrechnung der von ihm verwalteten Gelder vorzunehmen, zu heftigen Schwierigkeiten gekommen, die darin geendet hätten, daß die Klägerin von den beiden Beklagten des Hauses verwiesen worden sei. Trotz Widerrufes der Vollmacht und Aufforderung zur Herausgabe der Sparbücher, deren vom Erstbeklagten geänderte Nummern und Losungsworte auch im Prozeß nicht bekannt gegeben worden seien, verweigerten die Beklagten die Ausfolgung der Sparbücher, die nach dem Zugeständnis des Erstbeklagten einen Einlagestand von rund S 3,000.000,- aufgewiesen hätten und behaupteten, ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 950.000,- habe ihnen die Klägerin geschenkt. Aus prozessualer Vorsicht werde in eventu die von den Beklagten behauptete Schenkung wegen groben Undankes widerrufen.

Die Beklagten wandten ein, ein Sparbuch mit einem Kontostand von S 950.000,- sei ihnen geschenkt worden, die weiteren Sparbücher habe der Erstbeklagte der Klägerin zurückgegeben, sie befänden sich in deren Besitz, den Beklagten seien Nummern und Losungsworte der Sparbücher nicht bekannt. Die Zweitbeklagte wandte überdies mangelnde Passivlegitimation ein, sie sei nie mit der Verwaltung der Sparbücher der Klägerin betraut gewesen und habe auch keine solchen Maßnahmen gesetzt.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung von S 3,000.000,- samt 4 % Zinsen seit 1.1.1990 und wies das Zinsenmehrbegehren sowie das gesamte Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Klägerin ist auf Grund eines Schlaganfalles pflegebedürftig, geistig jedoch nicht behindert. Am 15.1.1990 erteilte die Klägerin dem Erstbeklagten aus Anlaß der Abhandlung nach ihrem verstorbenen Ehemann eine umfassende Vollmacht, die nicht nur zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren sondern auch für alle weiteren Vermögensangelegenheiten gelten sollte. Das vorgedruckte Vollmachtsformular wurde der Klägerin vom Gerichtskommissär vorgelesen und von ihr unterfertigt. Sie hat die Vollmacht am 3.1.1991 widerrufen. Da die Klägerin nicht in der Lage war, allein zu wohnen und den Haushalt zu führen, kamen die Streitteile überein, daß die Klägerin in den Haushalt der Beklagten nach B***** übersiedle. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt vier Sparbücher, von denen sie drei dem Erstbeklagten übergab. Dieser hatte ihr erklärt, er habe die Möglichkeit, die Spargelder, die insgesamt etwas mehr als S 3,000.000,- betrugen und bei verschiedenen Kreditinstituten angelegt waren, zu einem günstigeren Zinssatz bei einer Bank in B***** anzulegen. Der Erstbeklagte ließ drei neue Sparbücher mit neuen Nummern und neuen Losungsworten anlegen und legte sie in einen hiezu gemieteten Safe. In weiterer Folge spekulierte der Erstbeklagte mit den Geldern der Klägerin insofern, als er die Sparbücher auflöste, neue Stückelungen vornahm, neue Zinsen aushandelte und die Zahl der Sparbücher auf vier erhöhte, um sie später wieder auf drei zu verringern. Der Einlagestand betrug zum Zeitpunkt der Vollmachtskündigung ingesamt etwas mehr als S 3,000.000,-. Der Erstbeklagte teilte der Klägerin weder die Nummern der Sparbücher noch deren Losungsworte, die er eigenmächtig mehrfach änderte und die nur ihm bekannt waren, mit.

Der Erstbeklagte verdient als Streckenbetreuer der Österreichischen Bundesbahnen monatlich S 20.000,- netto. Die Zweitbeklagte war als Halbtagskraft in einem Supermarkt mit einem monatlichen Nettolohn von S 5.500,- beschäftigt. Sie gab ihre Arbeit wegen der Pflege der Klägerin auf, deren monatliche Pension von S 9.300,- mittels Dauerauftrages für den Lebensaufwand und die Betreuung der Klägerin auf ein Konto der Zweitbeklagten überwiesen wurde. Darüber hinaus verfügte der Erstbeklagte über ihr Konto zur Deckung von Spesen von Ausflügen und für diverse Zahlungen, zu einer Abrechnung kam es nie. Anfang Jänner 1991 kam es zu einer sich langsam abzeichnenden Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten und seiner Familie. Im Laufe des Streites verwies der Erstbeklagte die Klägerin des Hauses. Er warf ihre gesamte Fahrhabe auf die Straße, die Klägerin mußte diese abtransportieren lassen. Eine Schenkung eines Sparbuches mit einem Einlagestand von rund S 1,000.000,- an den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte oder an beide gemeinsam konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr befinden sich die drei Sparbücher mit einem Einlagestand von und je S 1,000.000,-, deren Herausgabe der Erstbeklagte verweigert, nach wie vor in dessen Gewahrsame.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin mache einen Herausgabeanspruch geltend, der als eine Art Abrechnungsanspruch im Rahmen der durch den Erstbeklagten geführten Vermögensverwaltung anzusehen sei. Aus der Vermögensverwaltung ergebe sich die Pflicht des Erstbeklagten zur Herausgabe der Überschüsse und zur Rechnungslegung. Beiden Pflichten sei der Erstbeklagte nicht nachgekommen. Die Herausgabepflicht erstrecke sich nicht nur auf das ursprünglich Anvertraute, sondern auch auf den Vermögenszuwachs. Das Gesamtvermögen habe der Erstbeklagte mit rund S 3,000.000,-

angegeben. Da eine deliktische Haftung der Zweitbeklagten nicht angenommen werden könne, sei für diese kein Haftungsgrund gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten keine Folge, hielt aber die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte wandte, teilweise für berechtigt. Es verpflichtete die Zweitbeklagte zur Zahlung S 1,000.000,- zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten. Da der Klägerin durch die Handlungsweise des Erstbeklagten weder die Nummern der Sparbücher noch die Losungsworte bekannt seien, könne sie nicht auf Herausgabe der Sparbücher klagen, sondern nur einen Anspruch auf Rückgabe des dem Erstbeklagten anvertrauten Geldbetrages durchsetzen. Es sei aber auch eine Haftung der Zweitbeklagten im Umfang von S 1,000.000,-

solidarisch mit dem Erstbeklagten anzunehmen. Die Zweitbeklagte habe im Verfahren behauptet, daß ihr gemeinsam mit dem Erstbeklagten ein Sparbuch geschenkt worden sei, das Erstgericht habe aber die Negativfeststellung getroffen, daß eine Schenkung eines Sparbuches mit einem Stand von rund S 1,000.000,- durch die Klägerin entweder an den Erstbeklagten oder an die Zweitbeklagte oder an beide zusammen nicht als erwiesen angenommen werden könne. Im Umfang dieser als nicht berechtigt angenommenen Schenkung treffe die Zweitbeklagte daher zur ungeteilten Hand die Verpflichtung zur Herausgabe des Geldbetrages. Zur Heranziehung einer weiteren Haftung bestehe kein Anlaß, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, daß der Zweitbeklagten weitere Beträge aus dem Vermögen der Klägerin zugekommen seien.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angestanden sei.

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.

Zutreffend führt die Zweitbeklagte aus, daß die rechtliche Beurteilung immer nur auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, nicht aber anhand von Prozeßbehauptungen der Parteien, die in die Feststellungen keinen Eingang gefunden haben, zu erfolgen hat. Feststeht aber, daß die Klägerin drei Sparbücher dem Erstbeklagten ausgehändigt hat, (nur) dieser in der Folge eine Reihe von Umschichtungen vornahm und letztlich zum Zeitpunkt des Widerrufes der nur ihm erteilten Vollmacht auf jedem der drei Sparbücher, die der Erstbeklagte in seiner Verwahrung hat und deren Herausgabe er verweigert, ein Einlagenstand von je etwas mehr als S 1,000.000,-

bestand. Nicht festgestellt ist eine von den beiden Beklagten nur behauptete Schenkung eines Sparbuches. Auch die Übergabe eines Sparbuches durch die Klägerin an die Zweitbeklagte nicht in Schenkungsabsicht sondern etwa zur Verwahrung oder Verwaltung ist nicht festgestellt. Gegenüber der Zweitbeklagten besteht daher keinerlei Grundlage für einen vertraglichen Herausgabeanspruch oder einen Anspruch auf das Interesse. Auch ein deliktischer Schadenersatzanspruch kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Haftungsgrundes der Zweitbeklagten war daher deren Revision Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die beiden Beklagten in der Berufungsverhandlung gemeinsam von einem Rechtsanwalt vertreten wurden, der Erstbeklagte aber mit seiner Berufung unterlegen ist, waren der Zweitbeklagten insoweit nur die halben Kosten zuzuerkennen.

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