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13Os207/94(13Os208/94)•OGH 13Os207/94(13Os208/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milenko B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 21.Juni 1994, GZ 35 Vr 1527/93-57, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß nach § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der am 16.September 1975 geborene jugendliche Angeklagte) Milenko B***** (zu 1.) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (verübt am 5.Juli 1993 mit einem Mittäter, indem er das Opfer umklammerte, zu Boden warf und sich auf dieses kniete, während der Mittäter diesem die Geldbörse mit 1.200 S Bargeld aus der Gesäßtasche zog), der Vergehen (zu 2.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu 3.) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (Unterdrückung der beim Raub erbeuteten Urkunden sowie Entziehung der Geldbörse des Opfers) und (zu 4.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (begangen am 28. Februar 1993 durch Faustschläge in das Gesicht des Opfers, wodurch dieses eine Schädelprellung und eine Schürfwunde am rechten Auge erlitt) schuldig erkannt.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) zu Punkt 1. des Schuldspruchs behauptet unzureichende Begründung der Konstatierungen von Täterschaft und Bereicherungsvorsatz.
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat das Erstgericht seine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz nicht nur auf den Umstand gestützt, daß der Angeklagte (zur Tatzeit) über kein gesichertes Einkommen verfügte, sondern zur Begründung dieser Feststellung auch die Gesamtsituation herangezogen (US 4), nämlich die gewaltsame Wegnahme einer Geldbörse mit Bargeld, woraus der Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zwanglos und ohne formellen Begründungsmangel abgeleitet werden konnte.
Der Beschwerdeeinwand gegen die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten ist ebensowenig zielführend. Die Tatrichter haben sich mit der Aussage des Opfers zur Identifizierung des Angeklagten ausführlich befaßt und auch dargetan, weshalb sie auf seine Mittäterschaft geschlossen haben (US 5). Von der Beschwerde behauptete Widersprüche können in dem Umstand, daß das Opfer den Angeklagten (auch, siehe S 23) an seiner charakteristischen Stimme erkannte (S 217; S 275 iVm ON 42), nicht erblickt werden.
Auch die Wegnahme und die Orte der späteren Wiederauffindung der inzwischen weitgehend geleerten Geldbörse (siehe S 19 und 21) indiziert nicht nur die objektive Tatseite, sondern auch den Vorsatz in Richtung der zu 2. und 3. angelasteten Vergehen. Die von der Beschwerde weiters relevierte Flucht des Mittäters und das Verhalten des Beschwerdeführers "nach" dem Vorfall sind für die Schuld und Straffrage ohne Belang und betreffen damit keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Entgegen den Beschwerdeausführungen haftet dem Urteil auch zum Faktum
4. kein formeller Begründungsmangel an. Das Schöffengericht hat hier die Täterschaft des Angeklagten ohne Verletzung der Denkgesetze auf die im Urteil zitierten Beweise, insbesondere auf die Zeugenaussage des als glaubwürdig erachteten Opfers, das den Angeklagten in unzweifelhafter Weise als Täter identifizierte (S 212 ff), gegründet, sich mit den Beweisergebnissen eingehend auseinandergesetzt und keines davon vernachlässigt (US 7 und 8). Die Mängelrüge muß deshalb auch in dieser Hinsicht versagen.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die Erwiderung, daß weder die in der Beschwerde zur Mängelrüge aufgestellten Behauptungen noch insgesamt die Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken können, weshalb auch sie ins Leere geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Somit obliegt die Entscheidung über die damit verbundenen Berufungen und die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht (§§ 285 i iVm 498 Abs 3 StPO).
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