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7Ob1501/95•OGH 7Ob1501/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Denise E*****, und Daniela E*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang E*****, vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 1994, GZ 43 R 585, 586/94-41, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Erhebung des Vermögens ist schon zur Ermittlung des Ertrages, welcher zum Einkommen zählt, erforderlich. Der Auftrag an den Vater, dem Sachverständigen die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ist durch den Zweck des Gutachtens (Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) ausreichend bestimmt. Mit den Worten "soweit es dem Gericht zukommen würde" im
4. Absatz des Beschlusses des Erstgerichtes wurde der Auftrag an den Sachverständigen auf den gemäß § 183 AußStrG zulässigen Umfang beschränkt.
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