OGH 2Ob604/94(2Ob605/94, 2Ob1576/94)

2Ob604/94(2Ob605/94, 2Ob1576/94)Supreme CourtJan 12, 1995

Full text

OGH 2Ob604/94(2Ob605/94, 2Ob1576/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Esma K***** vertreten durch Dr.Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, wider die beklagte Partei Hasan K*****, wegen Unterhalts infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27.Oktober 1994, GZ 18 R 765,766,767/94, mit welchem die Rekurse des Beklagten gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Pregarten vom 12.Juli 1994, GZ C 286/94-4a (18 R 765/94) und vom 15.September 1994, GZ C 286/94-11 (18 R 767/94) zurückgewiesen wurde und dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Pregarten vom 8.August 1994, GZ C 286/94-6 (18 R 766/94) nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten monatlichen Unterhalt in der Höhe von S 4.000,-. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.6.1994 anerkannte der Beklagte laut Verhandlungsprotokoll das Klagebegehren. Das Erstgericht fällt über Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil, das dem Beklagten am 7.7.1994 zugestellt wurde.

Mit einer anwaltlich nicht unterfertigten Eingabe vom 11.7.1994 erhob der Beklagte gegen dieses Anerkenntnisurteil Widerspruch, für den Fall der Unzulässigkeit eines solchen Berufung und beantragte, ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beizustellen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, habe kein Anerkenntnis abgegeben und fühle sich überrumpelt. Der Klägerin stehe kein Unterhaltsanspruch zu, weil sie ihn grundlos und eigenmächtig verlassen habe, indem sie ihm gemeinsam mit seiner ehelichen Tochter aus der Ehewohnung unter Androhung der Kastration verjagt habe.

Mit Beschluß vom 12.7.1994 wies das Erstgericht den Widerspruch gegen das Anerkenntnisurteil zurück, weil gegen ein Anerkenntnisurteil ein Widerspruch nicht zulässig sei. Mit Beschluß vom 8.8.1994 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung Verfahrenshilfe ab, weil er auf Grund seines Einkommens in der Lage sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.

Mit Beschluß vom 15.9.1994 stellte das Erstgericht den gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe vom Beklagten erhobenen Rekurs zur Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittels mit Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder zu gerichtlichem Protokoll zurück.

Das Rekursgericht wies zu 18 R 765/94 den anwaltlich nicht unterfertigten Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen das Anerkenntnisurteil als unzulässig zurück. Eines Verbesserungsverfahrens durch anwaltliche Unterfertigung dieses Rekurses habe es nicht bedurft, weil dem Rechtsmittel ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte. Gegen ein Anerkenntnisurteil sei ein Widerspruch jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel sei daher auch nach inhaltlicher Prüfung zurückzuweisen.

Zu 18 R 767/94 wies das Rekursgericht den Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag betreffend das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zurück, weil Verbesserungsaufträge nicht erfolgreich bekämpft werden können und auch ein rechtsirriger Verbesserungsauftrag noch niemand benachteilige.

Zu 18 R 766/94 gab das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages nicht Folge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.

Der Revisionsrekurswerber verweist darauf, daß er nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit wendet er sich ausschließlich gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe, in der die Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls ausgeschlossen ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Eine weitere Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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