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13Os198/94•OGH 13Os198/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel Z***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1994, GZ 3 a Vr 2500/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsneschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Daniel Z***** wurde (I) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (II) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien wiederholt unmündige Personen, und zwar (I 1) von ca 1990 bis Sommer 1993 den am 4.Juni 1983 geborenen Roman B***** und von ca 1992 bis Frühjahr 1993 den am 1. Februar 1982 geborenen Wolfgang E***** durch versuchten Analverkehr, Veranlassung zu seiner Befriedigung mit der Hand sowie Betasten und In-den-Mund-nehmen ihres Gliedes und (I 2) im Herbst 1993 den am 20.Dezember 1981 geborenen Alexander K***** durch Betasten seines Gliedes, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und zwischen 1990 und Ende 1993 (II 1) durch Onanieren vor Roman B***** und (II 2) Vorspielen eines Porno-Videofilmes mit homosexuellen Praktiken vor Roman B***** und Wolfgang E***** Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Seine dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Beschwerdeausführungen vermögen keine, geschweige denn sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu wecken. Diese gründete der Schöffensenat nämlich durchaus nachvollziehbar vor allem auf die großteils geständige Verantwortung des Angeklagten und die im übrigen belastenden Angaben der Tatopfer als Zeugen in Verbindung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.F***** betreffend B***** und K*****, das an deren Fähigkeit zur Wahrnehmung oder wahrheitsgetreuen Wiedergabe derselben keine Mängel erkennen ließ.
Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich dagegen weitgehend in einer im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Das gilt für die Einwände, der ansonsten geständige Angeklagte hätte doch nicht einzelne Tathandlungen geleugnet, wenn er sie tatsächlich begangen hätte, die Unmündigen könnten bei ihren Aussagen Wahrnehmungen aus dem ihnen vom Angeklagten vorgespielten Porno-Film mit der Wirklichkeit vermischt, der Zeuge B***** sogar sexuelle Erlebnisse mit seinem Großvater, von denen er dem Angeklagten erzählt habe, auf die Vorfälle mit dem Angeklagten übertragen haben, ebenso wie für jenen, daß der Zeuge B***** selbst angegeben habe, wegen der Finsternis die Samenflüssigkeit des Angeklagten, die dieser ihm nach dem Tatvorwurf ins Gesicht gespritzt habe, nicht gesehen zu haben, und den Hinweis auf den - vom Schöffensenat berücksichtigten - Widerspruch in den Aussagen des Zeugen K***** vor der Polizei bzw in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe ihn über der Unterhose bzw in die Pyjamahose greifend direkt am Glied betastet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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